Das ändert sich in 2022 - die wichtigsten Neuregelungen für unsere Mitgliedsbetriebe im Überblick

Regelmäßig ist der Jahreswechsel mit Neuregelungen und Gesetzesänderungen verbunden. Auch 2022 macht hiervon keine Ausnahme und hier sind einige der wichtigsten gesetzlichen Neuerungen mit Relevanz auch für das Handwerk im Überblick:

Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn steigt in 2022 gleich zweimal: Ab dem 1.1.2022  auf 9,82 EUR und  ab dem 1.7.2022 auf 10,45 EUR pro Stunde. Abweichend vom gesetzlichen Mindestlohn gibt es im Handwerk jedoch zum Teil auch eigene, höhere Branchenmindestlöhne, die ebenfalls zum Jahreswechsel angehoben wurden und vorrangig gelten. Hierzu gehören die Branchenmindestlöhne  im Elektrohandwerk ( auf 12,90 EUR), im Dachdeckerhandwerk (auf 13,00 EUR für ungelernte und auf 14,50 EUR für gelernte Arbeitnehmer) sowie im Gebäudereinigerhandwerk (auf 11,55 EUR für Innen-/Unterhaltsreinigung und auf 14,81 EUR für Glas- u. Fassadenreinigung). Weitere Erhöhungen von Branchenmindestlöhnen, wie u.a. im Baugewerbe, im Maler-u. Lackierer-, sowie im Gerüstbauerhandwerk erfolgen im Verlauf des Jahres; wir werden hierzu zeitnah informieren. 

Minijobs

Neben einigen Änderungen im Meldeverfahren, wie beispielsweise die Meldepflicht der Steuer-Identifikationsnummern sowie Angaben zum Krankenversicherungsschutz bei kurzfristig beschäftigten Minijobbern sollten Arbeitgeber bei Erhöhungen der Mindestlöhne unbedingt auch die Minijobs unter die Lupe nehmen. Zu prüfen ist, ob die Höchstverdienstgrenze von 450 EUR auch unter Beachtung der höheren Mindestlöhne nicht überschritten wird und aus den Minijobs nicht unfreiwillig ein sog. Midijob mit höheren Steuern und Sozialabgaben wird. Im Rahmen von Betriebsprüfungen ist dies ein üblicher Prüfungspunkt.

Corona-Prämie

Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern eine steuerfreie Corona-Prämie bis maximal 1.500 EUR zahlen wollen, können dies noch bis zum 31.März 2022 tun. Der Gesetzgeber hatte die Frist hierfür nochmals verlängert.

Wichtig für Minijobber: Auch Minijobber können von den Vorteilen einer Coronaprämie profitieren, denn bei Minijobs gehört eine gewährte Corona-Prämie nicht zum regulären Verdienst und führt daher nicht zur Überschreitung der Verdienstgrenze.

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf gelbem Papier hat bald ausgedient. Ab 2022 soll ein elektronisches Meldeverfahren die Papierform ersetzen und damit zur Entlastung der Beteiligten beitragen. Die Arztpraxen sind bereits seit dem 01.01.22 verpflichtet, die AU an die Krankenkassen elektronisch zu übermitteln; noch erhält jeder Patient eine AU in Papierform, die er an seinen Arbeitgeber übergibt. Ab dem 1. Juli 2022 müssen Arbeitgeber sich die AU-Daten dann digital direkt bei den Krankenkassen abrufen.  

Transparenzregister - 2022 enden alle Übergangsfristen!

Das Transparenzregister wurde bereits mit dem Geldwäschegesetz (GwG) im Jahr 2017 eingerichtet. In diesem Register sollen die wirtschaftlich Berechtigten von im Gesetz näher bezeichneten Vereinigungen, wie u.a. alle juristischen Personen des Privatrechts (z.B. GmbH, AG) und eingetragene Personengesellschaften (z.B. OHG, KG, GmbH & Co. KG und neu auch die im Gesellschaftsregister eingetragene GbR), erfasst werden. Nicht betroffen sind lediglich Einzelunternehmer sowie die nicht registrierte GbR.

Mit den zum 1. August 2021 in Kraft getretenen Änderungen des Geldwäschegesetzes wurde das Transparenzregister vom Auffang- zum Vollregister umgestellt. Die bis dahin geltenden Mitteilungsbefreiungen für Gesellschaften, bei denen sich die in das Transparenzregister einzutragenden Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen öffentlichen Registern wie dem Handelsregister entnehmen lassen, sind ersatzlos weggefallen.

Seitdem sind alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften zur Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet.

Für die Meldung sind - je nach Rechtsform - verschiedene Übergangsfristen vorgesehen, die nun im Laufe des Jahres 2022 allesamt auslaufen, nämlich für die AG am 31.03.2022, die GmbH am 30.06.2022 und für alle anderen transparenzpflichtigen Vereinigungen, wie die OHG, KG, GmbH & Co. KG sowie die registrierte GbR,  am 31.12.2022.

Auch wenn sich an diese Übergangsfristen bzgl. der Eintragungspflicht noch eine einjährige Schonfrist anschließt, innerhalb derer Verstöße gegen die Meldepflicht nicht als Ordnungswidrigkeiten sanktioniert werden, ist eine zeitnahe Kontrolle der bestehenden Eintragungen und ggfs. fehlenden Informationen empfehlenswert.

Registrierkassen

Das sog. Kassengesetz ist seit 2018 in Kraft und brachte neue Anforderungen an elektronische Registrierkassen, soweit diese von Betrieben genutzt werden. So galt u.a. e Pflicht, diese bis Ende September 2020 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) aufzurüsten oder neu anzuschaffen. Die aktuell geltende Übergangsregelung für Betriebe, die nicht aufrüstbare Altkassen zwischen dem 26. November und 31. Dezember 2019 angeschafft haben, endet in diesem Jahr und entsprechende Kassen können nur noch bis zum 31. Dezember 2022 eingesetzt werden. 

Steuerfreie Sachzuwendungen

Im Jahr 2022 steigt die Freigrenze für steuerfreie Sachzuwendungen an Arbeitnehmer von max. 44 Euro auf 50 Euro pro Monat. Wichtig: Bei Sachzuwendungen, die mittels Gutscheinen oder Geld-/Guthabenkarten zugewendet werden, müssen seit dem 1. Januar 2022 bestimmte Kriterien erfüllt werden.  So dürfen diese u.a. nicht über eine Barauszahlungsfunktion oder über eine eigene IBAN verfügen oder als generelles Zahlungsmittel hinterlegt werden können. 

Rechengrößen in der Sozialversicherung

Zum 1. Januar 2022 ist die turnusmäßige Anpassung der Rechengrößen in der Sozialversicherung erfolgt. Die maßgeblichen Rechengrößen werden jährlich an die Einkommensentwicklung angeglichen.

Weitere Infos z.B.  unter   www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/2021/bundeskabinett-beschliesst-sozialversicherungsgroessen-2022.html

Änderungen im Kaufrecht /Schuldrecht

Zum 1.1.2022 sind erhebliche Änderungen im Kaufrecht in Kraft getreten, die auch für Handwerksbetriebe von Relevanz sein können-nämlich insbesondere dann, wenn sie mit privaten Kunden (Verbrauchern) einen Kaufvertrag ab dem 01.01.2022 abschließen.  Die Einzelheiten der Änderungen sind recht komplex, so dass wir an dieser Stelle lediglich auf die folgenden praxisrelevanten Änderungen hinweisen wollen:

1.    Neue Regeln bei der Gewährleistungsfrist

Tritt bei einer verkauften Ware kurz vor Ablauf der Gewährleistungsfrist von zwei Jahren ein Mangel auf, dann hatten Käufer bisher Pech, wenn sie mit der Geltendmachung  gezögert und dadurch die Verjährungsfrist für Mängel der Kaufsache verpasst hatten.

Jetzt ist dies anders: Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beim Warenkauf beträgt zwar nach wie vor zwei Jahre ab Ablieferung der Sache. Tritt der Mangel jedoch kurz vor dem Ende der Gewährleistungsfrist auf, hat der Käufer nun mehr Zeit, seine Gewährleistungsansprüche geltend zu machen: die Verjährung tritt erst vier Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat.

Darüber hinaus gibt es einen weiteren Schutz für Verbraucher: Hilft der Unternehmer während der Verjährungsfrist einem geltend gemachten Mangel durch Nacherfüllung ab, so ist der Ablauf der Verjährungsfrist für zwei Monate nach dem Zeitpunkt, in dem die nachgebesserte oder ersetzte Ware dem Verbraucher wieder übergeben wurde, gehemmt. Mit dieser Regelung soll zum einen sichergestellt werden, dass der Käufer nach Rückerhalt der Sache prüfen kann, ob durch die Nacherfüllung dem geltend gemachten Mangel abgeholfen wurde und darüber hinaus, dass die Verjährung nicht abläuft, während sich die Kaufsache zur Nacherfüllung beim Verkäufer befindet.

2. Erleichterte Rücktrittsmöglichkeiten für den Käufer

Hat eine Ware Mängel, konnte der Käufer bislang erst die Ware zurückgeben, den Preis mindern oder Schadensersatz verlangen, wenn er dem Verkäufer explizit eine Frist zur Nacherfüllung (Reparatur oder Neulieferung) gesetzt hat und diese ergebnislos verstrichen ist. Dies ist nun anders - die Frist zur Nacherfüllung muss ein privater Käufer (Verbraucher)   nicht mehr setzen. Mit der Mitteilung eines Mangels durch den Käufer an den Verkäufer läuft nun automatisch eine (fiktive) angemessene Frist für die Nacherfüllung des Vertrages an. Verstreicht diese Frist, ohne dass der Verkäufer entsprechend nacherfüllt, kann der Käufer vom Vertrag ohne weiteres zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen.

Im unternehmerischen Geschäftsverkehr (B2B-Geschäft) verbleibt es hingegen beim Erfordernis der Fristsetzung.

Die Auswirkungen dieser vielleicht auf den ersten Blick eher unscheinbar wirkenden Verschärfung des Gewährleistungsrecht können in der Praxis doch erheblich sein: Schneller als gedacht kann ein Verkäufer so in die Situation geraten, dass er den Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe der verkauften Ware zurückzahlen muss.

3.Verschärfung der Beweislast

Bisher war es so: Verkäufer mussten beim Verkauf einer Ware an Verbraucher nur in den ersten sechs Monaten nach Übergabe der Kaufsache beweisen, dass die Kaufsache mangelfrei und der Mangel beispielsweise verschleißbedingt oder auf ein unsachgemäßes Verhalten des Käufers im Umgang mit der Ware zurückzuführen war. Erst ab dem 7. Monat ab Übergabe trat eine Umkehr zu Lasten des Käufers ein.

Diese Frist wurde jetzt verdoppelt. Verkäufer müssen beim Verkauf an Verbraucher künftig bis zwölf Monate nach Übergabe der Kaufsache beweisen, dass die Kaufsache mangelfrei war. Die gesetzliche Vermutung kann zwar – wie bisher – widerlegt werden, etwa wenn der Verkäufer nachweisen kann, dass der Mangel durch unsachgemäße Behandlung oder durch Verschleiß entstanden ist. Eine solche Beweisführung kann allerdings aufwendig und schwierig sein, so dass die Neuregelung  eine empfindliche Verschärfung der Regeln zu Lasten der Verkäufer darstellt.

Weitere Änderungen/Neuregelungen im Kaufrecht betreffen einen neuen Mangelbegriff sowie eine neue Vertragsart -der Verbrauchervertrag über digitale Produkte- mit eigenen Gewährleistungsregeln.

Verkürzte Kündigungsfrist für Verbraucherverträge

Für Verbraucherverträge mit automatischer Verlängerungsklausel, die ab dem 1.März 2022 geschlossen werden, gilt eine verkürzte Kündigungsfrist. Statt der bisher in solchen Verträgen üblichen mehrmonatigen Kündigungsfrist, gilt künftig eine Kündigungsfrist von nur einem Monat. Verpasst der Verbraucher die Kündigungsfrist, so verlängert sich der Vertrag automatisch nur noch auf unbestimmte Zeit und der private Auftraggeber hat eine jederzeitige Kündigungsmöglichkeit mit einer Kündigungsfrist von nur einem Monat.

Betroffen sein können im Handwerk von dieser nunmehr verkürzten Kündigungsfrist Unternehmen, die beispielsweise Wartungs- oder Reinigungsverträge mit privaten Kunden abschließen.

Arbeitgeberanteile für Rentner

Seit dem  1.1.2022 müssen Arbeitgeber in Abweichung zu den vergangenen Jahren wieder die Arbeitgeberanteile zur Arbeitslosenversicherung für im Unternehmen beschäftigte Rentner zahlen.

Neue Steueroption für mittelständische Unternehmen

Personengesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG und neu auch die im Gesellschaftsregister eingetragene GbR) haben seit dem Jahreswechsel die Option, durch niedrigere Steuersätze ihre finanzielle Liquidität zu stärken.  Sie  können nach ihrer Wahl wie Kapitalgesellschaften besteuert werden. Die Vor- und Nachteile sollten vor einer entsprechenden Wahl mit dem Steuerberater erörtert werden. Für Einzelunternehmen gilt die Wahlmöglichkeit nicht.

ANSPRECHPARTNERIN

Sabine Schönewald

Hauptabteilungsleiterin

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