Das ändert sich in 2023 - die wesentlichen Änderungen für unsere Mitgliedsbetriebe im Überblick:

Digitale Übermittlung der Arbeitsbescheinigung wird zur Pflicht

Ab dem 01. Januar 2023 können Arbeitsbescheinigungen, EU-Arbeitsbescheinigungen und Nebeneinkommensbescheinigungen nur noch in digitaler Form an die Agentur für Arbeit übermittelt werden; eine Übermittlung in Papierform ist dann nicht mehr möglich.

Die Pflicht, Bescheinigungen nur noch online zu übermitteln gilt für alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe und Branche.

Mit dem sog. BEA-Service können die erforderlichen Daten auf zwei Arten zur Verfügung gestellt werden: Entweder über eine Lohnabrechnungssoftware mit Übermittlungsfunktion oder über den entsprechenden Service auf der Website Sozialversicherung im Internet (https://www.itsg.de/produkte/sv-net/).

Für Arbeitsverhältnisse, die bis zum 31. Dezember 2022 enden, können die Bescheinigungen jedoch noch in Papierform oder maschineller Form eingereicht werden. Dies gilt auch für zu bescheinigende Nebeneinkommen für 2022.

(Quelle:  Bundesagentur für Arbeit)

 

Mindestausbildungsvergütung für Auszubildende steigt

Um die Berufsausbildung attraktiver zu machen, gilt bereits seit 2020 eine gesetzlich festgelegte Mindestvergütung ab Ausbildungsbeginn, die jedes Jahr neu festgelegt wird.  Diese gilt für alle Azubis, deren Ausbildungsbetriebe keiner Tarifbindung unterliegen und kann nur unterschritten werden, wenn ein geltender Tarifvertrag eine geringere Vergütung vorsieht.

Die Mindestvergütung für Ausbildungen, die 2023 begonnen werden, beträgt für das erste Ausbildungsjahr 620 Euro (2022: 585 Euro).

Auch im zweiten Ausbildungsjahr bekommen Azubis mehr Geld: Die Mindestvergütung steigt dann um 18 Prozent. Im dritten Ausbildungsjahr steigt sie um 35 Prozent und im vierten Jahr um 40 Prozent.

 

Hinzuverdienstgrenze für Frührentner fällt weg

In Zeiten des Fachkräftemangels, aber auch aus Sicht der Arbeitnehmer, die sich noch nicht in den vollständigen Ruhestand begeben und ihre Rente aufbessern wollen, kann das „Modell“ Weiterarbeiten und zugleich Rente beziehen, ohne dass diese wegen des Hinzuverdiensts gekürzt wird, attraktiv sein.

Schon während der letzten beiden Corona-Jahre lag die Hinzuverdienstgrenze durch entsprechende Sonderregelungen deutlich höher als zuvor.

 Ab 2023 können Rentnerinnen und Rentner einfacher dazuverdienen: Die sogenannten Hinzuverdienstgrenzen für Frührentner entfallen ersatzlos und für Erwerbsminderungsrentner werden sie deutlich erhöht. »Damit wird die volle Flexibilität für den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand geschaffen«, erklärt das Bundesarbeitsministerium.  Für die Unternehmen bedeutet dies ebenfalls mehr Spielraum für ihre Personalplanung.

 

Fachkundenachweis für NISV- Anwendungen ab 2023 Pflicht!

Zum 31.12.2022 endete die Übergangsfrist für den Vollzug der Verordnung zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NiSV). Ab 2023 besteht nunmehr die Pflicht zum Nachweis einer Fachkunde für alle Anwender*innen in Kosmetikbetrieben, die Laser- und Ultraschallgeräte einsetzen und unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen.

Die Verordnung regelt darüber hinaus auch, welche Arbeiten Kosmetiker ausführen dürfen und welche Behandlungen unter einem ärztlichen Vorbehalt stehen sowie die Pflicht, die eingesetzten Laser- und Ultraschallgeräte anzuzeigen. Zum anderen schreibt sie regelmäßige Qualifizierungen vor.

Betroffen sind zahlreiche Anwendungen nichtionisierender Strahlungsquellen am Menschen zu kosmetischen und sonstigen nichtmedizinischen Zwecken wie beispielsweise Anwendungen mit Lasern, intensiven Lichtquellen, wie etwa bei IPL-Geräten oder anderen optischen Strahlungsquellen, aber auch Ultraschallanwendungen sowie Anwendungen mit Magnetfeldern und hochfrequenten elektromagnetischen Feldern.

Anlagenbetreiber sind nach der NiSV bereits seit dem 31.12.2020 zudem verpflichtet, diese Geräte zwei Wochen vor der Inbetriebnahme oder Anlagen bei der zuständigen Vollzugsbehörde anzuzeigen.  Dies sind in NRW die jeweiligen Bezirksregierungen, wie die Bezirksregierung Köln im Bezirk der Handwerkskammer zu Köln. Für die Anzeige der Anlagen ist ein entsprechendes Formular auf ihrer Internetseite eingestellt. (https://www.bezregkoeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung05/55/strahlenschutz/index.html)

 

Midijobgrenze steigt

Erst im Oktober ist die Midijob-Grenze von 1.300 auf 1.600 Euro im Monat angehoben worden. Zwischenzeitlich haben Bundestag und Bundesrat als weitere Entlastungsmaßnahme auf Grund der hohen Energiekosten eine weitere Anhebung beschlossen: Zum 1. Januar 2023 wird die Midijob-Grenze auf 2.000 Euro im Monat angehoben.

 

Mehrwegpflicht ab dem 01. Januar 2023 - Ausnahmen nur für kleine Unternehmen

Am dem 01. Januar 2023 sind sogenannte Letztbetreiber verpflichtet, neben Einweg- auch Mehrwegbehälter anzubieten, wenn sie Essen oder Getränke, wie z.B auch den Kaffee-To-Go zum Mitnehmen anbieten. Dabei gilt, dass Essen und Getränke in Mehrwegverpackungen nicht teurer sein dürfen als in Einwegverpackungen. Darüber hinaus ist auf die Möglichkeit der Nutzung von Mehrwegverpackung gut sichtbar hinweisen.

Für die Ausgabe der Mehrwegverpackung oder den Mehrwegbecher können Unternehmen ein Pfand verlangen und entweder eigene Mehrwegbehälter verwenden oder sich einem Verbund- bzw. Poolsystem anschließen. Möglich ist jedoch auch, dass der Kunde sein eigenes Gefäß mitbringt (sog. Individualsystem). Zurückgenommen werden müssen nur die Mehrwegbehälter des verwendeten Systems.

Eine Ausnahme gilt allerdings für kleinere Betriebe mit maximal fünf Beschäftigten und maximal 80 m² Verkaufsfläche. Für diese Betriebe besteht nur die Verpflichtung, die Waren in vom Verbraucher mitgebrachten Mehrwegbehälter auf dessen Wunsch abzufüllen. Auf diese Möglichkeit ist ausdrücklich durch Informationsschilder hinzuweisen.

 

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab 01. Januar 2023 Pflicht

Ab dem 01. Januar 2023 müssen Arbeitgeber die Daten der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ihrer Mitarbeiter bei den gesetzlichen Krankenkassen aktiv abrufen. Nachdem der erkrankte Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber über die Arbeitsunfähigkeit unterrichtet hat, übermittelt der behandelnde Arzt die entsprechenden Daten digital an die gesetzliche Krankenkasse. Dieser muss die Daten dann selbständig bei der Krankenkasse des Arbeitnehmers abrufen. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf Papier wird es fortan nicht mehr geben. Nur Privatversicherte erhalten weiterhin die Krankmeldung in Papierform und müssen diese bei ihrem Arbeitgeber abgeben.

 

Gas- und Strompreisbremse – Entlastung für Unternehmen

Verbraucher und Unternehmen sollen 2023 durch Preisbremsen für Gas und Strom von den stark gestiegenen Kosten entlastet werden.

Die Gaspreisbremse soll für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden (kWh) Gasverbrauch im Jahr soll der Bezugspreis bei 12 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt werden. Für Fernwärme beträgt der gedeckelte Preis 9,5 Cent je Kilowattstunde. Der vergünstigte Gaspreis gilt für ein Kontingent von 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Für den restlichen Verbrauch muss der normale Marktpreis gezahlt werden.

Die Strompreisbremse soll den Strompreis für kleine Unternehmen mit weniger als 30.000 kWh Jahresverbrauch bei 40 Cent pro Kilowattstunde deckeln. Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des historischen Verbrauchs, der in der Regel am Vorjahr gemessen wird. Für den übrigen Verbrauch, der darüber hinausgeht, muss der reguläre Marktpreis gezahlt werden. Für mittlere und große Unternehmen mit mehr als 30.000 kWh Jahresverbrauch liegt der Deckel bei 13 Cent (Netto-Arbeitspreis) für 70 Prozent des historischen Verbrauchs. Auch sie zahlen für den darüber liegenden Verbrauch den regulären Marktpreis.

Um von den Preisbremsen zu profitieren, ist kein eigenes Handeln erforderlich. Der Energieversorger berechnet den angepassten Abschlag automatisch.

Die Strompreisbremse gilt zu Beginn des Jahres 2023. Die Auszahlung der Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 erfolgt mit Rücksicht auf die Versorgungsunternehmen aber erst im März 2023. Die Gas- und Wärmepreisbremse startet ab März 2023 und umfasst auch rückwirkend die Monate Januar und Februar. Beide Preisbremsen gelten zunächst bis zum 30. April 2024.

Tom Zygmann / zygtografie

Sabine Schönewald

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