Das Land NRW unterliegt im Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht um Corona-Soforthilfen

Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hat am 16.08.2022 zunächst im Rahmen von repräsentativen Leitverfahren den Klagen von drei Selbstständigen gegen die Schlussbescheide, mit denen die Bezirksregierung Düsseldorf geleistete Corona-Soforthilfen von den Empfängern wieder zurückgefordert hat, stattgegeben. Nach Ansicht des Gerichts sind die Schlussbescheide rechtswidrig, weil die in den Bewilligungsbescheiden aus dem Frühjahr 2020 zum Ausdruck gekommene Förderpraxis des Landes NRW missverständlich und abweichend von der maßgeblichen Förderpraxis formuliert und daher  rechtsfehlerhaft war.

Auf Grund der vom Land bereitgestellten Hinweise, den Antragsvordrucken sowie der Zuwendungsbescheide durften die Antragsteller der Soforthilfen nach Ansicht des Gerichts eher davon ausgehen, dass pandemiebedingte Umsatzausfälle maßgeblich für das Behaltendürfen der Soforthilfen war und nicht etwa das Vorliegen eines Liquiditätsengpasses mit einem Verlust, auf den das Land in seinen Schlussbescheiden abgestellt hatte. Das Land sah dies anders und verwies u.a. auf die über 400.000 Solo-Selbstständigen und Kleinstunternehmer, die von den erhaltenen 9.000 EUR Soforthilfe 7.000 EUR bereits klaglos wieder zurückgezahlt hätten.

Gegen dieses Urteil hat das Verwaltungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Berufung zum Oberverwaltungsgericht zugelassen.

Was bedeutet dieses Urteil nun für alle Betroffenen?

Zunächst ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts - wie dargestellt - noch nicht rechtskräftig, da das Land gegen das Urteil noch Berufung einlegen kann. Dies bleibt abzuwarten.

Unabhängig davon werden von einem ggfs. dann rechtskräftigen Urteil voraussichtlich jedoch nur die Coronahilfen-Zuwendungsempfänger profitieren, die Rechtsmittel gegen den Schlussbescheid eingelegt hatten.

Dies sind zunächst die Kläger aus den drei Leitverfahren sowie - über eine sog. faktische Bindungswirkung der vorliegenden Entscheidung - alle anderen Kläger, deren Verfahren beim VG Düsseldorf noch anhängig sind. Gegenüber jedoch allen übrigen Betroffenen, die  kein Rechtsmittel gegen den Schlussbescheid eingelegt hatten, entfaltet das (rechtskräftige) Urteil hingegen weder eine unmittelbare Rechts- noch eine faktische Bindungswirkung. Hier bleibt abzuwarten, wie sich das Land NRW insgesamt positionieren wird.

Quelle: VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 16.08.2022 zu den Urteilen 20 K 7488/20, 20 K 217/21 und 20 K 393/22 vom 16.08.2022

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