Dauer der Gewährleistung — 2 oder 5 Jahre? Oft eine schwierige Frage in der Praxis
Wie lange haften Werkunternehmer für Mängel bei einem „BGB-Vertrag“— zwei oder fünf Jahre? Für Handwerksbetriebe ist die Frage, wie lange Gewährleistungsansprüche gegen sie geltend gemacht werden können, von großer Bedeutung. Sie bestimmt in nicht unerheblichem Umfang das wirtschaftliche Risiko des Unternehmens: Längere Fristen (z. B. fünf statt zwei Jahre) verlängern die Zeitspanne, in der Nachbesserungen, Ersatzlieferungen oder Schadenersatz anfallen können und damit Liquidität, Rückstellungen und Versicherungskosten beeinflussen können.
Ob die kurze zweijährige‑ oder die längere fünfjährige‑Gewährleistungsfrist gilt, ist im Einzelfall, insbesondere bei Reparaturen an komplexeren Anlagen, wie z.B. einer Heizungsanlage, nicht immer leicht zu entscheiden.
In einem kürzlich veröffentlichten Beschluss hatte das OLG Celle (vom 29.07.2024 Aktenz.:14 U 85/23-) in einem Fall, in dem es um die Reparatur bzw. den Austausch einer Wärmepumpe innerhalb einer Heizungsanlage ging, Folgendes klargestellt:
Reparaturarbeiten gelten nur dann, als „Arbeiten an einem Bauwerk“ (mit der längeren fünfjährigen Gewährleistungsfrist), wenn der Bearbeitungsgegenstand dauerhaft mit dem Gebäude verbunden ist und die Leistung in Bedeutung und Aufwand einer Neuerrichtung vergleichbar ist. Werden dagegen nur einzelne Teile einer Heizungsanlage — wie hier die Wärmepumpe — repariert oder ausgetauscht, handelt es sich regelmäßig nicht um Arbeiten an einem Bauwerk, sodass die kurze, zweijährige Gewährleistungsfrist gilt.
Besonders in der modernen Haustechnik — etwa bei Fußbodenheizungen, kompletten Heizungsanlagen oder anderen grundlegenden Installationsanlagen -stellen sich die Abgrenzungsfragen häufig. Im Folgenden ein kurzer Leitfaden zur Einordnung am Beispiel einer Heizungsanlage:
2‑Jahres‑Frist — typischer Reparaturfall
- Austausch oder Instandsetzung einzelner, serienmäßig austauschbarer Aggregate (z. B. Wärmepumpe, Brenner, Umwälzpumpe, Steuerung
- keine dauerhafte stoffliche oder feste mechanische Verbindung mit der Bausubstanz; die Komponente ist demontierbar.
- keine Änderung der Gesamtfunktionalität der Haustechnik.
5‑Jahres‑Frist — Arbeit an einem Bauwer
- Einbau oder Erneuerung kompletter Systeme mit fester Leitungsführung, Integration in Heizkreise oder Gebäudesteuerung, Verlegung von Rohrsystemen, die dauerhaft mit dem Gebäude verbunden werden.
- Technischer Aufwand, Planung und Koordination vergleichbar mit einer Neuerrichtung.
Fazit : Das OLG Celle bestätigt eine praxisnahe Unterscheidung: Nicht jede Heizungsarbeit ist automatisch eine „Arbeit an einem Bauwerk“. Für reine Reparaturen an Komponenten wie einer Wärmepumpe gilt in der Regel die zweijährige Verjährungsfrist. Eine sorgfältige Leistungsbeschreibung und Dokumentation sind hilfreich, um die richtige Einstufung vornehmen und damit das Haftungsrisiko begrenzen zu können.