Die neue Aktiv-Rente – kurz erklärt
Zum 01.01.2026 ist mit dem beschlossenen Rentenpaket u.a. die sog. „Aktivrente“ in Kraft getreten. Arbeitnehmer, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben, können künftig bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen, wenn sie weiter sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Die Rente bleibt dabei ungekürzt.
Der Gesetzgeber hat damit in Zeiten des Fachkräftemangels wichtige Anreize geschaffen, um Rentner länger im Erwerbsleben zu halten. Für Arbeitgeber eröffnen sich dadurch neue Möglichkeiten, erfahrene Fachkräfte flexibel weiter zu beschäftigen oder gezielt zurückzugewinnen.
Die wesentlichen Fakten und Voraussetzungen:
- Arbeitnehmer, die die gesetzliche Regelaltersgrenze – Vollendung des 67. Lebensjahres, einschließlich Übergangsregelung –erreicht haben, können nunmehr bis zu 2.000 EUR pro Monat steuerfrei hinzuverdienen. Die Steuerbefreiung wird direkt im Lohnsteuerabzug berücksichtigt und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt, erhöht also nicht den Steuersatz für das übrige Einkommen des Beschäftigten. Verdient ein Beschäftigter nach Erreichen der Regelaltersgrenze beispielsweise 4.000 EUR brutto, sind 2.000 EUR steuerfrei, 2.000 EUR jedoch steuerpflichtig;
- Wichtig: Die Aktivrente greift erst ab Erreichen der Regelaltersgrenze. Wer vorher arbeitet oder vorzeitig Altersrente bezieht, fällt nicht unter die Steuerbefreiung;
- Auf die gesamte Bruttovergütung sind weiterhin reguläre Sozialversicherungsbei-träge zur Kranken‑ und Pflegeversicherung und seitens der Arbeitgeber zusätzlich auch zur Rentenversicherung zu entrichten (Rentner selbst müssen keine Rentenbeiträge zahlen, können es aber freiwillig tun, um weitere Rentenansprüche zu erlangen);
- Anspruchsberechtigt sind ausschließlich sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben. Nicht erfasst sind Selbstständige, Minijobber, Beamte und freie Mitarbeiter;
- Zusätzlich sieht das Rentenpaket 2025 die Aufhebung des sog. Anschlussverbots vor, d.h., Beschäftigte nach Renteneintritt können bei ihrem bisherigen Arbeitgeber auch befristet wieder eingestellt werden, wodurch Rentnern damit die Rückkehr in ihren alten Betrieb erleichtert wird.
Zur Klarstellung: Die neue Aktivrente ändert nichts an den bislang bereits geltenden Möglichkeiten zum Hinzuverdienst während des Bezugs einer Altersrente. Unabhängig von der neuen Aktiv-Rente dürfen Bezieher einer Altersrente (auch einer vorgezogenen) auch weiterhin unbegrenzt hinzuverdienen. Die Aktivrente betrifft ausschließlich die steuerliche Behandlung, nicht die Rentenhöhe.