Die wichtigsten Änderungen und Neuregelungen für Unternehmer in 2015
Auch das Jahr 2015 bringt wieder einige Neuregelungen und Änderungen, die Sie als Unternehmer kennen sollten. Die wichtigsten Änderungen haben wir hier zusammengefasst:
Eine der wichtigsten Änderungen betrifft den
Mindestlohn
Mit dem bereits im Sommer letzten Jahres in Kraft getretenen Tarifautonomiestärkungsgesetz ist ein bundesweiter und branchenübergreifender Mindestlohn eingeführt worden, der grds. jeden Arbeitgeber zur Zahlung eines Mindestlohnes in Höhe von 8,50 EUR je Stunde verpflichtet. Ausnahmen bestehen lediglich für Auszubildende, bestimmte Praktikanten (verpflichtende Schul-/Hochschulpraktika oder freiwillige Praktika unter 3 Monaten), Jugendliche, ehrenamtlich Tätige und Langzeitarbeitslose. Darüber hinaus bestehen Übergangsregelungen für bestimmte Branchen, um diesen die Anpassung an den gesetzlichen Mindestlohn zu erleichtern. Aus dem Bereich des Handwerks gelten die Übergangsregelungen für den Bereich des Friseurhandwerks. Hier gelten bis zum 31.12.2017 die vom gesetzlichen Mindestlohn abweichenden tarifvertraglichen Entgelte; erst ab dem 01.01.2018 ist der gesetzliche Mindestlohn dann auch für Friseurbetriebe die absolute unterste Entgeltgrenze. Der Mindestlohnanspruch ist unabdingbar, d.h., die Arbeitsvertragsparteien können ihn auch nicht wirksam durch abweichende individuelle Vereinbarungen unterschreiten oder beschränken. Wird der Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt, kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.
Besonderes Augenmerk gilt hinsichtlich des Mindestlohnes den geringfügig Beschäftigten (Minijobbern), denen ebenfalls der Mindestlohn von 8,50 EUR zusteht. Zur Einhaltung der Entgeltgrenze von maximal 450,00 EUR ist zu beachten, dass bei einem Mindestlohn von 8,50 EUR je Stunde monatlich maximal 52 Arbeitsstunden geleistet werden dürfen. Ist ein fester monatlicher Entgeltbetrag vereinbart, sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass der Stundenlohn für die tatsächlich aufgewendete Arbeitszeit nicht unter dem Mindestlohn liegt.
Insbesondere bei geringfügig Beschäftigten sind zudem branchenübergreifend die neuen Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten zu beachten, wonach jeweils der Beginn und das Ende sowie die Dauer der Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des siebten auf die Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen sind. Diese Aufzeichnungen müssen mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt und für Kontrollen bereitgehalten werden. Auf Verlangen der Prüfbehörden sind sie sogar am Ort der Beschäftigung bereitzuhalten.
Diese Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten gelten außerhalb von Minijobs nur für bestimmte Branchen, wie insbesondere das Bau- und Gebäudereinigergewerbe.
Erleichterungen von der Dokumentationspflicht sind in der ebenfalls zum 01.01.2015 in Kraft getretenen Mindestlohnaufzeichnungsverordnungen ausschließlich für mobile Tätigkeiten, die keinen Vorgaben zur konkreten täglichen Arbeitszeit unterliegen. Eine weitere Verordnung zur Beschränkung der Dokumentationspflichten für sog. Führungskräfte der og. Wirtschaftsbereiche wird derzeit noch erarbeitet.
Wichtig und erwähnenswert ist schließlich ein neues Haftungsrisiko, was sich für diejenigen Unternehmen stellt, die ihre Leistungen durch Subunternehmer erbringen. Seit dem 01.01.2015 haftet jeder Auftraggeber verschuldensunabhängig für Verstöße seiner und aller in der Leistungskette weiter beauftragten Nachunternehmer im Zusammenhang mit der Mindestlohnpflicht. Es gilt daher für jeden Auftraggeber im eigenen Interesse, sein Haftungsrisiko möglichst zu minimieren, indem er insbesondere seine Vertragspartner sorgfältig auswählt und durch entsprechende Hinweise auf das Mindestlohngesetz im Vertrag sowie ggfs. durch Haftungsfreistellungsvereinbarungen die eigenverantwortliche Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen absichert.
Weitere Einzelheiten sind u.a. auch auf den Internetseiten des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH) unter http://www.zdh.de/service/publikationen/flyer-und-broschueren/zdh-flyer-zum-gesetzlichen-mindestlohn.html nachzulesen.
Informationen zum Mindestlohn können auch über das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eingeholt werden. Das Ministerium hat eine Telefon-Hotline zum Mindestlohn eingerichtet, über die jeder Bürger, Arbeitnehmer und Unternehmer von Montag bis Donnerstag zwischen 8 und 20 Uhr Fragen zum Mindestlohn stellen kann. Die Mindestlohn-Hotline ist unter 030/60 28 00 28 zu erreichen.
Praktikantenverträge
Im Rahmen des in Kraft getretenen Tarifautonomiestärkungsgesetzes wurde auch das Nachweisgesetz um die Pflicht ergänzt, bei jeder Einstellung eines Praktikanten unverzüglich nach Abschluss des Praktikumsvertrages, spätestens jedoch vor Aufnahme des Praktikums, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich abzufassen und eine unterzeichnete Niederschrift dem Praktikanten auszuhändigen (§ 1 a NachwG).
Änderungen bei kurzfristiger Beschäftigung
Die bisherige zeitliche Grenze für die sog. kurzfristig Beschäftigten sind von 2 Monaten bzw. 50 Arbeitstagen auf 3 Monate bzw. 70 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres – zunächst befristet bis zum 31.12.2018 - angehoben worden. Allerdings gelten diese Neuregelungen lediglich für kurzfristig Beschäftigte, die ihren Aushilfsjob in 2015 erstmalig aufnehmen. Für die bereits vor 2015 ausgeübten Aushilfsjobs bleibt es bei der zeitlichen Grenze von 2 Monaten. Die kurzfristig Beschäftigten spielen in der Praxis gerade auch für die Bewältigung von saisonal bedingten Arbeitsspitzen eine wichtige Rolle. Solche Aushilfsverhältnisse sind bis zu einer Höchstgrenze von 450 EUR im Monat sozialversicherungsfrei und unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen auch der pauschalierten Lohnsteuer.
Neue Rechengrößen in der Sozialversicherung
Zum 01.01.2015 sind in Anpassung an gestiegene Löhne und Gehälter auch die Beitragsbemessungsgrenzen der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung gestiegen. Diese Anpassung hat grds. auch Konsequenzen für die Beitragsbelastung der Arbeitgeber, da sich die festgelegten prozentualen Beitragssätze (z.B. für die Krankenversicherung 7,3 % und für die Rentenversicherung neu: 9,35 %) an den jeweiligen Beitragsbemessungsbeträgen orientieren. Die neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung mit weitergehenden Angaben können Sie u.a. auf den Internetseiten der Bundesregierung nachlesen unter http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2014/10/2014-10-15-rechengroessen-sozialversicherung.html.
Neues in (Familien-)Pflegezeit
Neuerungen gibt es auch für die bereits existierende Pflegezeit. Seit Beginn des neuen Jahres 2015 haben Arbeitnehmer künftig einen Rechtsanspruch auf Pflegezeit, d.h., sie können nunmehr ohne Zustimmung des Arbeitgebers Pflegezeiten beanspruchen. Darüber hinaus wurde der Angehörigenkreis für Pflegezeiten erweitert, der Zeitraum des Sonderkündigungsschutzes geändert und das sog. Pflegeunterstützungsgeld eingeführt.
Nähere Informationen sind u.a. auch auf den Seiten der Bundesregierung im Internet unter
http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2014/10/2014-10-15-kabinett-vereinbarkeit-familie-pflege-beruf.html zu erhalten.
Achtung! Für viele unserer Mitgliedsbetriebe sind die Neuregelungen zur (Familien-) Pflegezeit jedoch nicht von Relevanz, da der Rechtsanspruch auf Freistellung zur Pflege eines Angehörigen im Rahmen der Pflegezeit erst ab einer Beschäftigtengröße ab 15 Mitarbeitern und für die 24-monatige Familienpflegezeit ab 25 Mitarbeitern besteht.
RAin S. Schönewald, 09.01.2015