Dürfen Friseure auch an Sonntagen Kunden empfangen?

Wie bereits nach dem ersten Lockdown im Frühjahr letzten Jahres, wird es auch nach diesem wesentlich längeren Lockdown einen großen Ansturm von Kunden geben, die alle auf einen möglichst zeitnahen Termin bei ihren Friseuren hoffen. Um den Ansturm der Kunden unter den strengeren Corona-Hygiene- u. Arbeitsschutzregeln abwickeln zu können, stellen sich derzeit viele Friseure die Frage, ob sie zur Entzerrung der Situation nicht auch an Sonntagen ihre Salons für Kunden öffnen dürfen.

Die Antwort lautet: (leider) nein; eine Sonntagsöffnung ist nach derzeitiger Rechts- und Verordnungslage jedenfalls in NRW nicht erlaubt.

Die Gründe liegen insbesondere in den gesetzlichen Regelungen des Sonn- und Feiertagsgesetz NRW und darüber hinaus -soweit Arbeitnehmer beschäftigt werden- auch im Arbeitszeitgesetz begründet. Das Sonn- und Feiertagsgesetz gilt in Nordrhein-Westfalen für sämtliche Arbeiten und Tätigkeiten, also sowohl für den Verkauf von Waren, als auch für Dienstleistungen. Danach gilt grundsätzlich ein Arbeitsverbot für Sonn- und Feiertage soweit die Arbeiten nicht ausdrücklich erlaubt sind. Zu den ausdrücklichen Ausnahmen dieser Sonn- und Feiertagsarbeit gehört die Friseurtätigkeit, wie auch viele andere Dienstleistungen, jedoch nicht. Zwar ist es grundsätzlich denkbar, dass der Gesetz- u. Verordnungsgeber während der Pandemiesituation die Regelungen des Sonn- und Feiertagsgesetzes für eine bestimmte Zeit außer Kraft setzt, so wie dies zu Zeiten des ersten Lockdowns im letzten Frühjahr bezogen auf Geschäfte des Einzelhandels für Lebensmittel auch geschehen ist. Ohne eine solche gesetzliche Grundlage ist eine Salonöffnung an Sonntagen jedenfalls keine Option.

Schönewald Tom Zygmann / zygtografie

Sabine Schönewald

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