EmpCo: Neue Regeln für Umweltwerbung ab 27. September 2026

Ab dem 27. September 2026 gelten in Deutschland durch die Umsetzung der sog. EmpCo-Richtlinie („Empowering Consumers“) neue Vorgaben für Umweltwerbung und Nachhaltigkeitssiegel. Ziel dieser Neuregelung  ist es, umweltbezogene Aussagen transparenter und verlässlicher zu machen; Verbraucherinnen und Verbraucher sollen besser erkennen können, welche ökologischen Eigenschaften eine Ware oder Dienstleistung tatsächlich aufweist.


Worauf ist künftig zu achten?

  • Wer mit Umwelt- oder Nachhaltigkeitsaspekten wirbt, muss diese Aussagen künftig klar, konkret und nachvollziehbar belegen können. Allgemeine Angaben wie „umweltfreundlich“, „klimafreundlich“, „ökologisch“ oder „energieeffizient“ können ohne erläuternde Angaben oder einen belastbaren Nachweis unzulässig sein. Auch die Bewerbung einer Ware oder Dienstleistung als „klimaneutral“ darf grundsätzlich nicht allein mit dem Erwerb von CO2-Zertifikaten oder einer sonstigen Kompensation von Treibhausgasemissionen begründet werden.
  • Besondere Vorsicht ist außerdem bei Nachhaltigkeitssiegeln und eigenen Umweltlabels geboten. Gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern dürfen diese künftig grund-sätzlich nur dann verwendet werden, wenn sie staatlich anerkannt sind oder auf einem gesetzeskonformen Zertifizierungssystem beruhen.
  • Die Neuregelung sieht zudem vor, dass Angaben zur Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Recyclingfähigkeit von Waren und Dienstleistungen zutreffend sein müssen. Diese Eigenschaften dürfen weder falsch noch irreführend dargestellt werden. Dies gilt sowohl im Geschäft mit Verbraucherinnen und Verbrauchern (B2C) als auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr (B2B).


Wer ist betroffen – und gegenüber wem gelten die neuen Regeln?
Die neuen Vorgaben gelten branchenübergreifend für alle Unternehmen, die ihre Waren oder Dienstleistungen mit Umwelt- oder Nachhaltigkeitsaspekten bewerben oder Angaben zu deren ökologischen Eigenschaften machen - und sind damit auch für Handwerksbetriebe relevant. Betroffen sein kann insbesondere die umwelt- oder nachhaltigkeitsbezogene Kommunikation auf Internetseiten und in Online-Shops, in Social-Media-Auftritten, Flyern, Broschüren und Anzeigen sowie in Angeboten und Produkt- oder Leistungsbeschreibungen. Dies gilt ebenso für entsprechende Angaben auf Verpackungen, in Produktbezeichnungen oder Labels sowie für sonstige absatzfördernde oder vertragsbezogene Kommunikation.

Die besonderen Vorgaben für Umweltwerbung und Nachhaltigkeitssiegel sind vor allem im Geschäft mit Verbraucherinnen und Verbrauchern zu beachten. Angaben zur Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Recyclingfähigkeit müssen dagegen sowohl im B2C- als auch im B2B-Geschäft zutreffend sein.



Was sollten Betriebe jetzt tun?
Handwerksbetriebe sollten ihre bestehenden Werbe- und Geschäftsmaterialien möglichst kurzfristig auf die Vereinbarkeit mit den neuen Anforderungen überprüfen und erforderlichenfalls anpassen. Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen sollten konkret formuliert und durch geeignete Nachweise belegbar sein. Allgemeine oder nicht ausreichend belegte Aussagen sollten gegebenenfalls angepasst oder aus der Kommunikation entfernt werden. Die den Aussagen zugrunde liegenden Nachweise sollten nachvollziehbar dokumentiert und regelmäßig auf ihre Aktualität überprüft werden.
Auch wenn nicht jeder Verstoß unmittelbar eine Abmahnung nach sich ziehen muss, sollten Betriebe die neuen Anforderungen ernst nehmen. Unzulässige Umweltwerbung oder die unzulässige Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln können von Mitbewerbern sowie von berechtigten Verbraucher- und Wirtschaftsverbänden kostenpflichtig abgemahnt werden.

Weitere Informationen und eine FAQ hält auch  der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) auf seiner Internetseite bereit:

www.zdh.de/ueber-uns/fachbereich-organisation-und-recht/wirtschaftsrecht/empco-richtlinie/



Tom Zygmann / zygtografie

Sabine Schönewald

Justiziarin Zivil und Unternehmensrecht
Leitung Vermittlungsstelle

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