Neue Regeln für Umweltwerbung und NachhaltigkeitssiegelEmpCo-Richtlinie: Was Handwerksbetriebe beachten müssen
Die EmpCo-Richtlinie ist eine Regelung der Europäischen Union. „EmpCo“ steht für „Empowering Consumers for the Green Transition“. Sie soll Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor irreführenden Umweltversprechen schützen. Unternehmen müssen deshalb genauer und nachvollziehbar über Umwelt- und Nachhaltigkeitsvorteile informieren.
Deutschland setzt die Vorgaben mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) um. Das Gesetz wurde am 19. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die neuen Regelungen gilt seit dem 27. September 2026.
Auch Handwerksbetriebe können betroffen sein – insbesondere, wenn sie gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern mit Umweltvorteilen werben oder Nachhaltigkeitssiegel verwenden.
Was gilt als Umweltaussage?
Eine Umweltaussage ist eine nicht gesetzlich vorgeschriebene Aussage oder Darstellung, mit der vermittelt wird, dass
- ein Produkt, eine Dienstleistung, eine Marke oder ein Unternehmen positive oder keine Auswirkungen auf die Umwelt hat,
- etwas weniger umweltschädlich ist als andere Angebote oder
- sich die Umweltwirkung im Laufe der Zeit verbessert hat.
Erfasst werden nicht nur Texte. Auch Bilder, grafische Elemente, Symbole, Etiketten, Marken- und Firmennamen sowie Produktbezeichnungen können eine Umweltaussage enthalten. Aussagen in gesetzlich vorgeschriebenen Berichten werden von dieser Definition nicht erfasst.
Worauf müssen Betriebe achten?
Allgemeine Umweltversprechen
Eine allgemeine Umweltaussage kann beispielsweise durch Begriffe entstehen wie:
- „umweltfreundlich“,
- „umweltschonend“,
- „grün“,
- „ökologisch“,
- „klimafreundlich“,
- „CO_2-freundlich“,
- „energieeffizient“,
- „biologisch abbaubar“ oder
- „biobasiert“
Eine solche Aussage ist unzulässig, wenn der Betrieb die zugrunde liegende anerkannte hervorragende Umweltleistung nicht nachweisen kann. Gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern muss die Aussage entweder klar und hervorgehoben auf demselben Medium konkretisiert werden oder auf einer nachweisbaren anerkannten hervorragenden Umweltleistung beruhen.
Die genannten Begriffe sind nicht unabhängig von ihrem Zusammenhang automatisch verboten. Entscheidend sind die konkrete Aussage, ihr Geltungsbereich und die vorhandenen Nachweise.
Beispiel aus der EU-Richtlinie
Die EU-Richtlinie stellt folgende Aussagen gegenüber:
- Allgemein: „Klimafreundliche Verpackungen“
- Konkret: „100 % der für die Herstellung dieser Verpackungen verwendeten Energie stammen aus erneuerbaren Quellen.“
Die konkrete Aussage darf nur verwendet werden, wenn sie im jeweiligen Fall zutrifft und nachgewiesen werden kann.
Was ist zukünftig außerdem unzulässig?
Die neuen Vorschriften verbieten insbesondere:
- Aussagen mit falscher Reichweite: Ein Umweltvorteil darf nicht dem gesamten Produkt oder Betrieb zugeschrieben werden, wenn er nur einen Teil betrifft. Besteht beispielsweise nur die Verpackung aus Recyclingmaterial, darf nicht der Eindruck entstehen, das gesamte Produkt sei daraus hergestellt.
- Kompensationsbasierte Produktwerbung: Ein Produkt oder eine Dienstleistung darf nicht als „klimaneutral“, „CO₂-neutral“ oder „klimaschonend“ beworben werden, wenn dies allein auf dem Ausgleich von Emissionen durch Kompensationsprojekte beruht.
- Unbelegte Zukunftsversprechen: Aussagen wie „klimaneutral bis 2030“ erfordern unter anderem einen öffentlich einsehbaren, realistischen und messbaren Umsetzungsplan sowie eine regelmäßige Prüfung durch einen unabhängigen externen Sachverständigen.
- Unzulässige Nachhaltigkeitssiegel: Nachhaltigkeitssiegel müssen von staatlichen Stellen festgesetzt worden sein oder auf einem geeigneten Zertifizierungssystem mit unabhängiger Überwachung beruhen. Selbst entworfene Umweltlogos können problematisch sein, wenn sie den Eindruck eines geprüften Siegels vermitteln.
- Falsche Angaben zu Haltbarkeit und Reparierbarkeit: Ein Produkt darf beispielsweise nicht als reparierbar beworben werden, wenn eine Reparatur tatsächlich nicht möglich ist.
Was sollten Handwerksbetriebe jetzt tun?
- Werbemittel vollständig prüfen
Überprüfen Sie Websites, Onlineshops, Social-Media-Auftritte, Angebote, Flyer, Anzeigen, Broschüren, Verpackungen und Etiketten. - Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen erfassen
Prüfen Sie auch Firmen-, Marken- und Produktnamen sowie Logos und Nachhaltigkeitssiegel. Halten Sie fest, welche Aussagen verwendet werden und worauf sie sich beziehen. - Aussagen mit Nachweisen abgleichen
Prüfen Sie für jede Aussage, ob die beschriebene Umweltleistung tatsächlich zutrifft und durch geeignete Unterlagen belegt werden kann – zum Beispiel durch Messwerte, technische Daten, Zertifikate oder Lieferantennachweise. - Unklare Aussagen überarbeiten oder entfernen
Konkretisieren Sie Aussagen, wenn ihr Geltungsbereich oder ihre Grundlage nicht eindeutig ist. Entfernen Sie Aussagen, Siegel oder Logos, für die kein ausreichender Nachweis vorliegt.
Mögliche Folgen
Geschäftspraktiken, die gegen die Vorgaben verstoßen, können von Mitbewerbern sowie von berechtigten Verbraucherschutz- und Wirtschaftsverbänden verfolgt werden. Möglich sind insbesondere Abmahnungen und Unterlassungsforderungen.
Hinweis: Diese Informationen geben einen allgemeinen Überblick und ersetzen keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.
Literatur Verzeichniss:
- regelungstext.pdf
- EmpCo-Richtlinie: Umsetzung in deutsches Recht | ZDH
- Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderun…
Stand 28.09.2026
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