Ende der Isolationspflicht - Was gilt nun? Trotz Corona an den Arbeitsplatz?

Nach rund drei Jahren seit Beginn der Corona-Pandemie kehrt aktuell weitgehend wieder Normalität ein. Die meisten Regeln sind gefallen. Seit dem 1. Februar 2023 ist nicht nur die Maskenpflicht im öffentlichen Nah- und Fernverkehr aufgehoben, sondern auch die Isolationspflicht im Falle einer Coronainfektion. Zuletzt musste jeder, der coronapositiv getestet wurde, sich noch unverzüglich für fünf Tage in häusliche Isolation begeben- und dies unabhängig davon, ob Krankheitssymptome bestanden. Dies ist nun anders: Eine häusliche Isolationspflicht und ein Beschäftigungsverbot auf Grund spezialgesetzlicher Regelungen besteht nun nicht mehr und auch Beschäftigte könnten theoretisch - trotz einer Coronainfektion - grundsätzlich weiter beschäftigt werden. Diese Situation wirft in arbeitsrechtlicher Hinsicht allerdings Fragen auf, insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer trotz positivem Testergebnis zur Arbeit erscheint und arbeitswilllig ist. Hier stellt sich insbesondere die Frage, ob der Arbeitgeber in Kenntnis der Coronainfektion seines Mitarbeiters diesen auch gegen dessen Willen von der Arbeit freistellen darf oder gar muss?

Nach derzeit überwiegender Ansicht dürfte ein Arbeitgeber in Arbeitsverhältnissen, in denen jedenfalls eine Ansteckungsgefahr für andere Mitarbeiter oder bei körpernahen Tätigkeiten für Kunden des Unternehmens besteht, im Rahmen seiner bestehenden Fürsorgepflicht berechtigt und auch verpflichtet sein, den infizierten Mitarbeiter für den Zeitraum der Ansteckungsgefahr von der Arbeit freizustellen. Während der Freistellung für eine verhältnismäßig kurze Zeit ist der infizierte Mitarbeiter allerdings weiter zu vergüten (§ 616 S. 1 BGB).

Eine Pflicht des Arbeitnehmers, sich im Falle einer Infektion ärztlich behandeln und krankschreiben zu lassen, besteht nicht.

Lässt die Arbeitssituation es hingegen zu, dass der coronainfizierte Mitarbeiter nicht von der Arbeit freigestellt werden muss, hat der Arbeitgeber jedoch dafür Sorge zu tragen, dass der betroffene Mitarbeiter allgemeine Schutzmaßnahmen, wie das Tragen einer FFP2-Maske beachtet. Weitergehende Pflichten von Arbeitgebern, wie u.a. Gefährdungsbeurteilungen zu erstellen, bestehen nicht mehr. Denn seit dem 2. Februar ist auch die Corona-Arbeitsschutzordnung auf Grund des aktuellen Infektionsgeschehen zwei Monate früher ausgelaufen als ursprünglich geplant. An die Stelle der zahlreichen Regelungen zum betrieblichen Infektionsschutz treten nun lediglich Empfehlungen, die bei Bedarf angewendet werden können, aber nicht mehr verpflichtend sind.

Tom Zygmann / zygtografie

Sabine Schönewald

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