Energieeinsparverordnung (EnEV) ist immer geschuldet!

Liegt ein Werkvertrag vor, so hat der Werkunternehmer dafür Sorge zu tragen, dass er eine mangelfreie Werkleistung entsprechend der vertraglichen Vereinbarungen erbringt. Damit eine Werkleistung mangelfrei ist, muss sie grundsätzlich den „allgemeinen Regeln der Technik“ als Sollbeschaffenheit entsprechen. Immer wieder stellt sich in der Praxis allerdings die Frage, welche Vorschriften die „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ überhaupt darstellen. Im Hinblick auf die Energieeinsparverordnung (EnEV) hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf jedenfalls kürzlich eine klare Entscheidung getroffen. Hierin heißt es: … „Auch ohne ausdrückliche vertragliche Erwähnung gehören die Anforderungen der EnEV zur Sollbeschaffenheit einer Werkleistung“… . Werkleistungen aus dem Anwendungsbereich der EnEV sind mithin bei Nichteinhaltung der dort aufgestellten Vorgaben und Bedingungen grundsätzlich mangelhaft. Diese Erfahrung mussten mehrere Unternehmen machen, die im Rahmen einer Erstellung eines Einfamilienhauses u.a. für die Gewerke Heizung, Sanitär, Elektro, Fenster-, Türen-u. Rolladenbau Werkleistungen erbracht hatten und nach festgestellten Undichtigkeiten durch einen sog. Blower-Door-Test (BD-Test) vom Bauherrn schließlich gesamtschuldnerisch wegen diverser Kosten für Ersatzvornahmen sowie weitergehender Schadensersatzkosten wie Mietausfälle etc. erfolgreich in Anspruch genommen wurden.

Im Rahmen der Entscheidung hat das Gericht zu verschiedenen anderen baurechtlich relevanten Fragestellungen wie u.a. zur gesamtschuldnerischen Haftung aller beteiligten Bauunternehmer Stellung genommen, deren Beteiligung im Einzelnen wie beispielsweise das Ausmaß der jeweiligen Verantwortlichkeiten an dem mangelhaften Ergebnis bestritten wurde. So stellte das Gericht u.a. klar, dass eine gesamtschuldnerische Haftung bei mehreren Werkunternehmern insbesondere im Rahmen von Vor- u. Nachgewerken anzunehmen ist, da ihre Leistungspflichten darauf gerichtet waren, eine einheitliche Bauleistung –wie hier die Errichtung eines Einfamilienhauses – zu erbringen, wozu auch dessen Luftdichtigkeit gehört. Darüber hinaus führt das Gericht im Kontext der gesamtschuldnerischen Haftung aus, dass es für eine Inanspruchnahme der beklagten Bauunternehmer im Außenverhältnis nicht darauf ankomme, zu welchem Anteil die sachverständig festgestellten Mängel der Luftdichtigkeit der Gebäudehülle gemäß EnEV jeweils auf den einzelnen Werkleistungen aller betroffenen Bauunternehmer beruhen; die Klärung dieser Frage bleibe nach Ansicht des Gerichts allein einem etwaigen späteren Innenausgleich der beklagten Unternehmen vorbehalten.

(OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.10.2015 - 22 U 57/15)

RA'in Sabine Schönewald, 15.02.2016

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