Erstmalige Zusendung einer Rechnung ist noch keine Mahnung

Die erstmalige Zusendung einer Rechnung stellt grundsätzlich noch keine Mahnung dar. Diese Entscheidung traf kürzlich das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken.

In der erstmaligen Übersendung einer Rechnung an einen Verbraucher mit der "Bitte" um Überweisung bis zu einem kalendermäßig festgelegten Termin liegt nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich keine sog. befristete Mahnung im Sinne von § 286 Abs. 1 BGB vor.

Eine befristete Mahnung ist die Mahnung einer Forderung, versehen mit einer Leistungsfrist (Zahlungsziel). Im Gegensatz hierzu sehen die Gerichte in der Übersendung einer Rechnung, die die Bitte enthält, den Rechnungsbetrag bis zu einer bestimmten Frist zu begleichen, keine befristete Mahnung.

Hierin sei vielmehr nur ein Angebot zu einer Stundung oder einem sog. pactum de non petendo (Stillhalteabkommen) zu sehen.

Der Satz "Den Rechnungsbetrag überweisen Sie bitte bis zum ...... auf das angegebene Konto" reicht mithin also nicht aus, um einen Kunden in Verzug zu setzen. Es bedarf gegenüber Privatkunden - im Unterschied zu einem gewerblichen Kunden, der automatisch und ohne weitere Belehrung nach 30 Tagen in Verzug gerät - vielmehr einer weiteren Erinnerung bzw. Mahnung der Zahlung; idealerweise in nachweisbarer Form und unter Setzung einer kalendermäßig bestimmten Frist.

(OLG Saarbrücken Urt. v. 17.4.2013 - U 398/11-)

 

05.09.2013, Rechtsanwältin S. Schönewald