Fehlerhafte Rechnung kann Zahlung blockieren!

Das Oberlandesgericht Hamm hat aktuell entschieden: Enthält eine Schlussrechnung nicht mehr den tatsächlichen Leistungsumfang, darf der Auftraggeber die Zahlung unter Umständen vollständig zurückhalten, bis eine berichtigte Rechnung vorliegt.

Im Fall eines Handwerksbetriebes war eine ursprünglich vereinbarte Teilleistung später einvernehmlich entfallen, tauchte aber dennoch in der Schlussrechnung auf. Der Auftraggeber verlangte deshalb eine Korrektur, unter anderem für steuerliche Zwecke, und zahlte zunächst nicht - nach Ansicht des Gerichts zu Recht. Besteht ein berechtigtes Interesse an einer richtigen Rechnung, steht dem Auftraggeber ein Anspruch auf Rechnungsberichtigung als vertragliche Nebenpflicht zu und er kann eine Berichtigung verlangen. Solange diese nicht erfolgt, kann er ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen und darf den Werklohn grundsätzlich sogar in voller Höhe zurückhalten, ohne in Verzug zu geraten.

Unzutreffende Rechnungen sollten mithin möglichst schnell korrigiert werden. Das gilt insbesondere dann, wenn der Fehler unstreitig ist. So lassen sich Zahlungsstopps, Verzugsfragen und unnötige Streitigkeiten vermeiden.

(Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 13.03.2026 – 12 U 138/25)

Tom Zygmann / zygtografie

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