Ferien- und Aushilfsjobs für Schüler. Darauf müssen Arbeitgeber achten:

Die Sommerferien sind eine beliebte Zeit für Schüler, die sich das Taschengeld aufbessern oder in bestimmte Berufe hineinschnuppern wollen, aber auch für Betriebe, die Aushilfen zur Überbrückung von Personalengpässen suchen.

Doch bei Ferienjobs von Schülern gibt es ein paar Dinge zu beachten, die jeder Arbeitgeber kennen sollte:

Das Alter:

In Deutschland besteht grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot für Kinder und Jugendliche.

Für alle Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) zwingend zu beachten. Dieses unterscheidet zwischen Kindern und Jugendlichen: Im Sinne des Gesetzes ist Kind, wer noch nicht 15 Jahre alt ist und Jugendlicher, wer schon 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Zu beachten ist jedoch, dass Jugendliche, die noch der Vollzeitschulpflicht (d.h. 10 Jahre Schulbesuch) unterliegen, nach den gesetzlichen Regeln auch als Kinder gelten. Für bestimmte Altersgruppen, Art und Umfang der Tätigkeiten sowie deren zeitlicher Lage sieht der Gesetzgeber jedoch Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot vor.

  • Unter 13-jährige: Für Kinder unter 13 Jahren ist jede Beschäftigung außerhalb eines Betriebspraktikums (Berufsorientierungspraktikum während der Schulzeit) grundsätzlich verboten.

 

  • Unter 15-jährige: Kinder ab 13 Jahren und vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen mit Einwilligung der Eltern nur kurzzeitig bzw. maximal vier Wochen (20 Arbeitstage im Kalenderjahr) mit leichten Arbeiten wie z.B. dem Austragen von Zeitschriften, Anzeigeblättern u. Werbeprospekten oder leichten Sortier- und Ablagetätigkeiten in Büros oder Botengängen beschäftigt werden. Zeitlich begrenzt ist die Beschäftigung jedoch auf täglich höchstens 2 Stunden an bis zu 5 Werktagen pro Woche jeweils zwischen 8 und 18 Uhr.

 

  • Jugendliche ab 15: Jugendliche ab 15 Jahren dürfen in den Schulferien – ebenfalls beschränkt auf maximal 4 Wochen - und 8 Stunden am Tag sowie maximal 40 Stunden pro Woche beschäftigt werden. Dabei sind Pausenzeiten von mindestens 30 Min. bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 Stunden und 60 Min. bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden zu beachten.

Was ist verboten?

Auch bei der Beschäftigung von Jugendlichen ab 15 Jahren ist oberstes Gebot, dass die Beschäftigung nicht zu einer Gefahr für die Gesundheit oder Entwicklung wird. Verboten sind gefährliche Arbeiten oder Arbeiten, die die Leistungsfähigkeit der Jugendlichen überschreiten oder sie in irgendeiner Form Unfallgefahren oder gesundheitlichen oder sittlichen Gefahren aussetzen. So sind beispielweise das Heben oder Bewegen schwerer Lasten, Arbeiten in großer Hitze oder Kälte, bei starker Nässe sowie der Umgang mit schädlichen Stoffen u. Chemikalien verboten.

Ebenso verboten ist die Beschäftigung im Akkord (tempoabhängige Arbeiten oder Fließband etc.) sowie grundsätzlich die Beschäftigung nachts zwischen 20 und 6 Uhr oder an Wochenenden bzw. Feiertagen. Zwischen der täglichen Arbeitszeit muss jeweils eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 12 Stunden liegen. Ausnahmen vom sog. Nachtarbeitsverbot bestehen für Jugendliche ab 16 bzw. 17 Jahren. So können Jugendliche ab 16 Jahren u.a. in Gastronomiebetrieben bis 22 Uhr und in Bäckereien ab 5 Uhr (ab 17 Jahren ab 4 Uhr) beschäftigt werden.

Verstöße gegen diese Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes bzw. der Kinderarbeitsschutzverordnung können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern bis zu 15.000 EUR oder als Straftat verfolgt werden.

Lohn, Lohnsteuer und Sozialversicherung

Gilt der Mindestlohn?

Alle Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung gelten nicht als Arbeitnehmer/innen im Sinne des Mindestlohngesetzes; es ist bei der Entlohnung mithin nicht zwingend der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 9,19 EUR/Std. zu zahlen. Für volljährige Ferienjobber gilt das Mindestlohngesetz aber; Sie haben Anspruch auf mindestens 9,19 Euro pro Stunde.

 

Sind die Ferienjobs steuerpflichtig?

Bezüge von Schülern, die in der Ferienzeit als Aushilfe tätig werden, sind regelmäßig lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn, so dass vom Arbeitgeber grundsätzlich die allgemeinen Regelungen des Lohnsteuerabzugs zu beachten sind. Dies erledigt der Arbeitgeber, in dem er gegebenenfalls Lohnsteuer erhebt. Dazu hat er zwei Möglichkeiten: Die Lohnsteuerermittlung nach der Lohnsteuerkarte (bzw. nach den Regeln der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM) oder die Pauschalbesteuerung.

Im ersteren Fall fällt bis zu einem monatlichen Arbeitslohn von rund 900 Euro keine Lohnsteuer an. Alternativ kann der Arbeitgeber für den Ferienjob auf der Basis einer geringfügigen Beschäftigung auch die Pauschalbesteuerung wählen; dann braucht im Rahmen der hierfür geltenden Voraussetzungen ebenfalls kein Lohnsteuerabzug nach elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen zu erfolgen.

 

Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Ferienjobs

Wer einen Schüler bzw. Jugendlichen lediglich in den Sommerferien beschäftigt, muss aus dieser Beschäftigung keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen, egal wie hoch der Verdienst ist. Denn es handelt sich bei Ferienjobs in der Regel um sog. „kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse“, soweit im laufenden Jahr insgesamt nicht mehr als zwei Monate oder fünfzig Arbeitstagen gearbeitet wird.

 

Ist ein Arbeitsvertrag nötig?

Vor Einstellung sollte eine schriftliche Erlaubnis der Erziehungsberechtigten sowie eine Kopie des Personalausweises eingefordert werden. Das Aufsetzen eines schriftlichen Arbeitsvertrages wird für jeden Ferienjobber empfohlen. Darin sollten die Aufgaben, Arbeitszeiten und die Entlohnung klar definiert werden und bei Minderjährigen die Unterschrift der Eltern mit eingefordert werden.

Weitergehende Informationen sind u.a. im Internet zum Beispiel unter www.lohn-info.de zu erhalten.

Schönewald Tom Zygmann / zygtografie

Sabine Schönewald

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