Finanzamt prüft Verträge mit Familienangehörigen

Steuerlich eine gute Sache: Gehaltszahlungen an Verwandte sind als gewinnmindernde Betriebsausgaben abziehbar. Damit das Finanzamt dies jedoch akzeptiert, müssen insbesondere die folgenden drei Voraussetzungen vorliegen:

  1. Das Arbeitsverhältnis muss ernsthaft vereinbart und gewollt sein

    Auch wenn primär die tatsächliche Gestaltung zählt, helfen auf jeden Fall folgende Nachweise: Ein schriftlicher Arbeitsvertrag sollte abgefasst werden, in dem die wesentlichen, aber auch üblichen Regelungspunkte eines Arbeitsverhältnisses ohne größere „Extrawürste“ mit aufgenommen sind.
  2. Die Vereinbarungen müssen von beiden Vertragspartnern eingehalten werden

    Um hier zu überzeugen, sollte das vereinbarte Arbeitsentgelt nicht lediglich sporadisch, sondern pünktlich und unbar möglichst auf ein eigenes Konto des angestellten Familienangehörigen überwiesen werden. Zudem muss zur steuerlichen Anerkennung der Familienangehörige tatsächlich die vereinbarten Tätigkeiten erbringen. Das Finanzamt prüft hier gerne auch einmal durch gezielte Fragen und Anforderungen nach Unterlagen.
  3. Der Fremdvergleich muss stimmen

    Kann man das Finanzamt von der Ernsthaftigkeit und der tatsächlichen Umsetzung der Vereinbarungen überzeugen, so kommt es schließlich entscheidend darauf an, ob die gleichen Arbeitsbedingungen auch mit einem fremden Arbeitnehmer vereinbart worden wären. Sind weitere vergleichbare Arbeitnehmer beschäftigt, sollte man sich bei der Gehaltshöhe an deren Gehältern orientieren; ist kein weiterer vergleichbarer Mitarbeiter beschäftigt, so ist es ratsam, sich an den durchschnittlichen Gehältern der jeweiligen Branche zu orientieren. Vorsicht ist geboten, wenn das Finanzamt das Gehalt an den Familienangehörigen als zu hoch ansieht. In diesem Falle sollte man dies nicht mit dem Argument verteidigen, dass der Familienangehörige schließlich entsprechende unternehmerische Entscheidungen treffen muss. Solche Positionen könnte das Finanzamt dann schnell als Mitunternehmerschaft im Rahmen einer Personengesellschaft bewerten. Die Folge wäre, dass das Gehalt dann mit keinem Cent als Betriebsausgabe abziehbar wäre.

Werden diese o.g. Grundsätze beachtet, mindern sämtliche Gehaltszahlungen den Gewinn des Handwerkunternehmens und der selbständige Handwerker kommt über den abgeleiteten Anspruch auch in den Vorzug, als Selbständiger auch Riester-Zulagen zu erhalten.

RAin S. Schönewald, 06.11.2014