Für Lohnpfändungen gelten ab 01.07.2013 neue Pfändungsfreigrenzen
Viele Betriebsinhaber kennen die Situation: Vom Gerichtsvollzieher erhalten sie die Mitteilung, dass das Einkommen eines Mitarbeiters gepfändet sei. Gleichzeitig wird der Arbeitgeber aufgefordert, verschiedene Angaben über den Bestand und den Wert der gepfändeten Forderung zu machen; das ist die sog. Drittschuldnererklärung.
Eine wichtige Rolle spielen die Pfändungsfreigrenzen, die sich zum 01.07.2013 ändern. Diese Pfändungsfreigrenzen sollte ein Arbeitgeber im Falle eines Pfändungsfalles unbedingt kennen, da das Einkommen des Arbeitnehmers nicht unbegrenzt pfändbar ist. Die Pfändungsfreigrenze bestimmt, welcher Betrag nicht gepfändet werden darf, damit dem Schuldner noch soviel bleibt, dass er seinen Lebensunterhalt sicherstellen kann und so die Sozialkassen nicht unnötig belastet. Nur den Betrag, der die jeweils anzuwendende Pfändungsfreigrenze übersteigt, darf ein Arbeitgeber im Falle einer Pfändung an den Gläubiger auszahlen.
Die Höhe des im jeweiligen Einzelfall pfändbaren Betrages ist dabei abhängig von dem Verdienst und den Unterhaltspflichten des Schuldners und damit von Fall zu Fall unterschiedlich.
Der Arbeitgeber muss die Pfändungsfreigrenze des betroffenen Arbeitnehmers bestimmen und den Gläubiger entsprechend informieren.
Zur Berechnung der Pfändungsfreigrenze gibt es Tabellen, die eine Hilfestellung bei der Berechnung geben. Diese Tabellen sind u.a. im Internet unter der Bezeichnung "Anlage zu § 850c ZPO" zu finden.
Zu beachten ist allerdings, dass die Tabellen in Anpassung an die allgemeine Preisentwicklung geändert werden. Ab Juli 2013 ist unbedingt darauf zu achten, dass eine Tabelle zur Bestimmung herangezogen wird , die den Rechtsstand nach dem 01.07.2013 darstellt; denn nur diese gibt Auskunft über den aktuellen Stand nach den Erhöhungen.
Eine Tabelle mit den Pfändungsfreigrenzen ab dem 01.07.2013 finden Sie z.B. hier.
17.06.2013, RAin S. Schönewald