Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz ist jetzt für jeden Betrieb Pflicht!

Seit Inkrafttreten des neuen Mutterschutzgesetzes (MuSchG) am 01.01.2018  besteht im Rahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes für Unternehmen die gesetzliche Pflicht, für jeden Arbeitsplatz eine präventive Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, um sich auf diese Weise rechtzeitig auf etwaig anstehende Veränderungen durch schwangere Arbeitnehmerinnen einstellen können. Diese Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung gilt  für sämtliche Arbeitsplätze und hat anlassunabhängig zu erfolgen, d.h., unabhängig davon, ob gerade eine Arbeitnehmerin schwanger ist oder ob der Arbeitsplatz aktuell von einem Mann oder Frau besetzt ist  oder jemals überhaupt von einer Frau besetzt werden soll. In welcher Art und Form die Dokumentation zu erfolgen hat, hat der Gesetzgeber zwar nicht bestimmt. Allerdings hatte er für die Durchführung und Dokumentation  eine Übergangsfrist bis 31.12.2018 gesetzt.

Alle Betriebe, die diesbezüglich bislang noch nicht aktiv geworden sind, sollten dies zur Vermeidung eines Bußgeldes möglichst bald nachholen, da grundsätzlich mit einer Überprüfung durch die Arbeitsschutzbehörden gerechnet werden muss.

Die Gefährdungsbeurteilung an sich ist zwar kein unüberwindbares Hexenwerk, aber leider  mit Bürokratieaufwand verbunden, der insbesondere kleine Unternehmen zeitlich  belastet. Für  jede Tätigkeit sind die Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer zu beurteilen, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann. Unter Berücksichtigung des Ergebnisses dieser Beurteilung ist  zu ermitteln, ob für eine schwangere oder stillende Frau  voraussichtlich Schutzmaßnahmen oder eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen erforderlich oder eine Fortführung der Tätigkeit der Frau an diesem Arbeitsplatz gar nicht möglich sein wird.

Tipp: Wer, wie die meisten selbständigen Unternehmer nur wenig Zeit für die Erledigung derartiger  Pflichten aufwenden kann, sollte auf eine der zahlreichen Arbeitshilfen für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung im Internet zurückgreifen. Beispielhaft sei hier auf die  Arbeitshilfe zur Gefährdungsbeurteilung auf der Internetseite der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg unter http://gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/34397/ verwiesen.

Schönewald Tom Zygmann / zygtografie

Sabine Schönewald

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