Geldwäschegesetz: Registrierungspflicht bis 1. Januar 2024 gilt teilweise auch für Handwerksunternehmen!

Das Geldwäschegesetz (GwG) soll verhindern, dass Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Das überarbeitete Geldwäschegesetz sieht für alle Unternehmen, die als „Verpflichtete“ im Sinne dieses Gesetzes gelten, eine Registrierungspflicht im elektronischen  Meldeportal „ goAML Web“ bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) vor, die spätestens bis zum 1. Januar 2024 erfolgen muss.

Auch Handwerksbetriebe sind von der Registrierungspflicht betroffen

Die Registrierungspflicht betrifft nicht nur Banken oder sonstige Unternehmen aus dem Finanzsektor, sondern auch Unternehmen aus dem Bereich des sog. Güterhandels. Zum Güterhandel zählen zunächst alle Gewerbetreibenden, die gewerblich mit Gütern handeln, unabhängig davon in welcher Rechtsform (Einzelunternehmen, GmbH oder Personengesellschaften ) dies geschieht. Betroffene Güter im Sinne des Gesetzes sind solche, die sich „auf Grund ihrer Beschaffenheit, ihres Verkehrswertes oder ihrer Verwendung von Gebrauchsgegenständen des Alltags abheben oder die auf Grund ihres Preises keine Alltagsanschaffung darstellen.“ Hierzu gehören insbesondere Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin, Kupfer, Edelsteine, Schmuck, hochpreisige Uhren sowie Autos und Motorboote.

Daher sind vom Geldwäschegesetz und damit auch von der Registrierungspflicht auch einige Handwerksbetriebe wie u.a. Goldschmiede, Uhrmacher, Kfz- Werkstätten und Bootsbauer mit angeschlossenem Handel (Kfz und Boote) betroffen.

Die Registrierungspflicht der betroffenen Unternehmen ist nur eine der Neuregelungen des Geldwäschegesetzes. Geändert hat sich zudem der Schwellenwert, ab dem Händler bei Barzahlungstransaktionen den Vertragspartner stets identifizieren muss; der Schwellenwert liegt jetzt bei 10.000 EUR (vorher 15.000 EUR). Liegen Verdachtsmomente vor, dass es sich um einen Versuch der Geldwäsche oder einer Terrorismusfinanzierung handeln könnte, obliegen den zur Geldwäscheprävention verpflichteten Unternehmen auch unterhalb dieses Schwellenwertes diese Sorgfaltspflichten und zudem eine Meldepflicht beim vorgenannten zentralen Meldeportal, bei dem die Registrierung zu erfolgen hat.

Eine fehlende Registrierung wird bislang zwar noch nicht mit einem Bußgeld geahndet; allerdings ist die Einführung von Bußgeldern bereits geplant.

 

 



Schönewald Tom Zygmann / zygtografie

Sabine Schönewald

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