Gericht stoppt reine Digitalbelege: Original bleibt Pflicht!

Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig (Urt. v. 18.07.2025 – 12 U 73/24) hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden: Bei gewerblichen Mietverhältnissen reicht die digitale Einsicht in Nebenkostenbelege nicht aus. Mieter dürfen weiterhin Einsicht in die Originalunterlagen verlangen.

Für die Praxis bedeutet dies, dass Vermieter für die Nebenkostenabrechnung Originalbelege in Papierform vorhalten und eine Einsicht des Mieters vor Ort ermöglichen müssen. Gewerberaummieter haben demnach weiterhin Anspruch auf Einsicht in die Originalbelege; digitale Kopien genügen nicht.

(OLG Schleswig, Urt. v. 18.07.2025 – 12 U 73/24)

Die Einsicht in Originalbelege kann sinnvoll sein, weil so die Echtheit der Unterlagen (Manipulationen, Änderungen, Vollständigkeit) besser geprüft werden kann, die abgerechneten Positionen und Verteilerschlüssel nachvollziehbar werden, und eine belastbare Beweissicherung für spätere Auseinandersetzungen möglich ist.

Gerade für Handwerksbetriebe, bei denen die Nebenkosten oft einen erheblichen Kostenblock darstellen, kann es sich wirtschaftlich durchaus lohnen, von der Originaleinsicht Gebrauch zu machen, bevor Nachzahlungen akzeptiert oder Einwendungen aufgegeben werden.

Tom Zygmann / zygtografie

Sabine Schönewald

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