Gilt das NRW-Rauchverbot auch für Handwerksbetriebe?

Seit dem 1. Mai ist in NRW das verschärfte Nichtrauchergesetz in Kraft getreten. In Restaurants, Kneipen, Festzelten, öffentlichen Einrichtungen, auf Spielplätzen, in geschlossenen Sportstadien, in Kultur- und Freizeiteinrichtungen darf nun nicht mehr geraucht werden. Mit dem neuen Nichtraucherschutzgesetz sind auch bisherige Ausnahmen für Schulgelände, Raucherclubs oder Raucherräume etwa in Hochschulen oder Freizeiteinrichtungen gestrichen worden.

Doch findet dieses neue Gesetz auch Anwendung auf Handwerksbetriebe wie z.B. Friseursalons und Bäckereien? Diese Frage stellen sich derzeit verunsicherte Mitgliedsbetriebe.

Die Antwort heißt: Grundsätzlich nein.

Auf Grund des neuen Nichtraucherschutzgesetzes, das ein Rauchverbot lediglich für öffentliche Gebäude und Gaststätten und nicht für Gewerbebetriebe vorsieht, muss den Kunden das Rauchen jedenfalls nicht verboten werden. In Beziehung zum Kunden ist der Inhaber gewerblicher Betriebe weiterhin frei in seiner Entscheidung, ob er das Rauchen gestattet oder nicht.

Anders liegt es nur in Betrieben, in denen ein Verzehr vor Ort angeboten wird. Auf Bäckereien und Metzgereien, die ihren Kunden mithin einen Imbiss mit Sitz- oder Stehgelegenheit anbieten, findet das Rauchverbot nämlich Anwendung.

Friseurbetriebe hingegen, die ihren Kunden lediglich ein Getränk anbieten, können dies jedoch auch weiterhin tun - ohne befürchten zu müssen, dass sie mit solchen zusätzlichen Serviceleistungen unter den Geltungsbereich des Nichtraucherschutzgesetzes fallen.

Von dem seit dem 1. Mai in Kraft getretenen Nichtraucherschutzgesetz muss jedoch der Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz unterschieden werden. Grundsätzlich muss ein Arbeitgeber nämlich alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um die nicht rauchenden Beschäftigten vor den Gesundheitsgefahren durch das Rauchen zu schützen. Die hierfür einschlägigen Regelungen der Arbeitsstättenverordnung sehen allerdings Einschränkungen für Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr vor. Hier hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen "nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen". In Friseursalons muss der Chef mithin seine nicht rauchenden Arbeitnehmer nicht zwingend vor Tabakrauch schützen.

Anders sieht es nur für Bereiche von Betrieben wie z. B. die Backstube, der lebensmittelverarbeitenden Küche eines Metzgers oder der Werkstatt eines Kfz-Betriebes aus, in denen ein Rauchverbot ohnehin auf Grund anderer Sicherheitsvorschriften gilt. Hier lässt es "die Natur des Betriebes" nicht zu, dass die Beschäftigten rauchen.

 

13.05.2013, RAin S. Schönewald