
UnterstützungsangeboteHandwerk und Energiekrise
Energiekrise - das müssen Sie jetzt wissen!
Vor allem die energieintensiven Handwerksunternehmen sind gegenwärtig von horrende steigenden Energiepreisen belastet. Auch in unserer Region stellen sich derzeit viele Unternehmerinnen und Unternehmer existenzielle Fragen. Als schnelle Informationsquelle haben wir Ihnen relevante Berichte des Handwerksblatts zusammengestellt.
Drittes Entlastungspaket: Wie die Bundesregierung Betrieben helfen will
Energieeinsparverordnung: Was heißt das für Handwerk und Handel?
Gasheizungen: Was bedeutet der verpflichtende Heizungs-Check?
Schornsteinfeger warnen vor Heiz-Experimenten
Gesamtübersicht "Entlastungen für Deutschland"
Darüber hinaus bietet unsere Kaufmännische Unternehmensberatung betroffenen Mitgliedsbetrieben eine persönliche und individuelle Beratung an, die auf die jeweilige Situation im Unternehmen detailliert eingeht.
Bitte sprechen Sie uns an!
Die Kontaktdaten der für Ihre Region zuständigen kaufmännischen Unternehmensberater/-innen finden Sie hier...
Telefon 0221 2022-346, E-Mail unternehmensberatung@hwk-koeln.de
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Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz („Dezemberhilfe“) beschlossen
Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG), die sog. „Dezemberhilfe“, wurde von Bundestag beschlossen und vom Bundesrat gebilligt. Somit bekommen gasverbrauchende Betriebe (unterhalb der Verbrauchsschwelle von 1,5 GWh pro Jahr) und Bildungszentren eine einmalige Entlastung im Dezember 2022.
Damit kann im Dezember 2022 folgendes wirken:
- Letztverbraucher (zu denen zum Beispiel Haushalte und Betriebe zählen), die nach Standardlastprofilen (SLP) abgerechnet werden, sowie Letztverbraucher mit registrierter Leistungsmessung (RLM), deren Verbrauch unter 1,5 GWh pro Jahr liegt, und bei denen es sich nicht um Verbrauch für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmerzeugungsanlagen handelt, erhalten im Dezember 2022 eine einmalige Entlastung.
- Die Entlastung für Letztverbraucher, die über ein SLP beliefert werden, ergibt sich aus der Multiplikation von einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den der Erdgaslieferant für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert hat, mit dem Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde, der zum Stichtag 1. Dezember für den Monat Dezember 2022 im jeweiligen Lieferverhältnis vereinbart ist, ergänzt um eine anteilige Entlastung bei den anderen Preiselementen.
- Bei Letztverbrauchern, die im Wege einer RLM beliefert werden, wird der entsprechende Verbrauch bezogen auf ein Zwölftel der vom Messstellenbetreiber gemessenen Netzentnahme der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022.
- Die beschriebene Entlastung kann durch den Erdgaslieferanten auf verschiedene Weise – zunächst als vorläufige Maßnahme – erbracht werde, indem etwa die Pflicht der Letztverbraucher zum Leisten der Abschlags- oder Vorauszahlung entfällt; ein präziser Abgleich mit dem ermittelten Entlastungsbetrag erfolgt dann über die nächste Rechnung.
Bei Fragen zum Thema sprechen Sie uns gerne an.
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