
Neuregelungen zum Handwerkerparkausweis werden im Kammerbezirk ab Juni 2017 umgesetzt: Handwerker können jetzt mit einem Ausweis in ganz NRW parken.Handwerkerparkausweis
Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Handwerksbetriebe der Anlage A oder B der Handwerksordnung und sonstige Betriebe, soweit sie regelmäßig Bau-, Reparatur- und Montagearbeiten außerhalb des eigenen Betriebes durchführen und spezielle Service- und Werkstattfahrzeuge einsetzen oder schweres oder umfangreiches Material transportieren müssen. Die Firmenfahrzeuge müssen auf beiden Fahrzeuglängsseiten mit deutlich lesbaren festen Firmenaufschriften versehen sein.
Ausführliche Informationen finden Sie auf der Internetseite der für Sie zuständigen Behörde („Liste Zuständige Behörden“). Maßgeblich für die Zuständigkeit ist in der Regel der Hauptsitz Ihres Betriebs.
Berechtigungsumfang
Mit dem Handwerkerparkausweis ist das Parken an folgenden Orten erlaubt:
- im eingeschränkten Haltverbot / in Haltverbotszonen (nach Zeichen 286 / 290.1 StVO)
- auf öffentlichen Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht
- an Parkuhren und im Bereich von Parkscheinautomaten gebührenfrei und ohne Beachtung der Höchstparkdauer
- auf Bewohnerparkplätzen
Die Ausnahmegenehmigung gilt nur für Kraftfahrzeuge, die zur Durchführung von Reparatur, Wartungs- sowie Montagearbeiten eingesetzt werden. Sie ist zudem zeitlich auf die Dauer der Arbeiten beschränkt.
Diese Ausnahme gilt nicht für:
- reine Ladetätigkeiten
- dauerhaftes Parken am eigenen Betriebssitz oder in dessen Nahbereich
Geltungsbereich
Der Handwerkerparkausweis kann in der Regel für das Gebiet des Regierungsbezirks Köln oder für das ganze Bundesland Nordrhein-Westfalen ausgestellt werden und hat damit eine gebietsübergreifende Gültigkeit.