Handwerkerparkausweis

Neuregelungen zum Handwerkerparkausweis werden im Kammerbezirk ab Juni 2017 umgesetzt: Handwerker können jetzt mit einem Ausweis in ganz NRW parken

Die Landesregierung NRW hat mit Erlass vom 18. Januar 2017 den Handwerkerparkausweis neu geregelt. Handwerksunternehmen können jetzt mit einem Ausweis sogar in ganz NRW parken. Handwerksbetriebe der Anlage A oder B der Handwerksordnung und sonstige Betriebe (berechtigte Gewerke bei der zuständigen Behörde klären), die regelmäßig Bau-, Reparatur- und Montagearbeiten außerhalb des eigenen Betriebes durchführen und dazu spezielle Service- und Werkstattfahrzeuge einsetzen oder schweres oder umfangreiches Material transportieren müssen, können diesen Sonderparkausweis ab Anfang Juni im Kammerbezirk Köln erhalten. Bei einigen wenigen Kommunen kann es allerdings noch zu geringfügigen zeitlichen Verzögerungen kommen.

Beantragen können Unternehmen einen Handwerkerparkausweis für den Regierungsbezirk Köln oder einen Handwerkerparkausweis, der in ganz Nordrhein-Westfalen genutzt werden kann.

Folgende Regelungen sind mit dem Handwerkerparkausweis verbunden (leichte Unterschiede bei der Beantragung sind von Kommune zu Kommune möglich):

 1.     Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind Handwerksbetriebe der Anlage A oder B der Handwerksordnung und sonstige Betriebe, soweit die Handwerksbetriebe oder sonstigen Betriebe regelmäßig Bau-, Reparatur- und Montagearbeiten außerhalb des eigenen Betriebes durchführen und spezielle Service- und Werkstattfahrzeuge einsetzen oder schweres bzw. umfangreiches Material transportieren müssen. Die Firmenfahrzeuge müssen auf beiden Fahrzeuglängsseiten mit deutlich lesbaren festen Firmenaufschriften versehen sein.

Folgende Punkte müssen also erfüllt sein, damit eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann:

  • Das Fahrzeug muss auf die Firma oder den Gewerbetreibenden zugelassen sein und
  • das Fahrzeug muss mit fester Firmenbeschriftung versehen sein. 

Sofern nur einer dieser Punkte nicht erfüllt ist, kann keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

2.     Zuständigkeit für die Antragsbearbeitung

Anträge sind bei der für den Hauptsitz des Betriebes zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen.

3.     Einzureichende Antragsunterlagen

  • Antrag
  • Kopie der Gewerbe-Anmeldung bzw. aktuelle Gewerbe-Ummeldung
  • Kopie der aktuellen Eintragungsbestätigung der Handwerkskammer oder der Handwerkskarte (Vorder- und Rückseite). Sollte Ihnen diese nicht (mehr) vorliegen, wenden Sie sich bitte an die Abteilung Handwerksrolle
  • Kopie der Fahrzeugscheine beziehungsweise Zulassungsbescheinigungen Teil I

4.     Berechtigungsumfang

Die Genehmigung berechtigt ohne gesonderte Einzelfallprüfung während der Durchführung von Handwerkerdiensten und handwerklichen Dienstleistungen zum Parken:

  • im eingeschränkten Haltverbot /Zonenhaltverbot nach Zeichen 286/290.1 StVO
  • an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Entrichtung von Gebühren und ohne Beachtung der Parkhöchstdauer (§ 13 Abs. 1 StVO)
  • in Bereichen mit Parkscheibenpflicht ohne Auslegen der Parkscheibe und unter Überschreitung der Höchstparkdauer (§ 13 Abs. 2 StVO)
  • auf Bewohnerparkplätzen (§ 45 Abs. 1 b StVO)

Die Ausnahmegenehmigung berechtigt nicht zum dauerhaften Parken am eigenen Betriebssitz oder in dessen Nahbereich.

5.     Übertragbarkeit des Handwerkerparkausweises

Der Handwerkerparkausweis ist übertragbar auf maximal fünf Fahrzeuge, gilt aber jeweils nur für das genutzte Fahrzeug, in dem der Originalausweis im Sichtbereich der Frontscheibe ausgelegt ist. Sollen mehrere Fahrzeuge gleichzeitig von der Sonderregelung profitieren, dann müssen also mehrere Ausweise beantragt werden. Es können so viele Parkausweise wie benötigt beantragt werden (siehe Gebührenhinweise).

6.     Fahrzeugwechsel

Bei einem Fahrzeugwechsel muss der Originalparkausweis sowie eine Kopie des neuen Fahrzeugscheins beziehungsweise Zulassungsbescheinigung Teil I zur Änderung vorgelegt werden.

7.     Gültigkeitsdauer

Die Gültigkeitsdauer beträgt 1 Jahr. Nachträglich beantragte weitere Handwerkerparkausweise des gleichen Antragstellers können an die Laufzeit des ersten Parkausweises angepasst werden.

8.     Verwaltungsgebühren

a) Handwerkerparkausweis mit Gültigkeit Regierungsbezirk Köln

Die Verwaltungsgebühr beträgt 305 Euro für die erste Genehmigung und 153 Euro für jede weitere Genehmigung/Ausfertigung, die zeitgleich beantragt wird.

 b) Handwerkerparkausweis mit Gültigkeit NRW

Die Verwaltungsgebühr beträgt 350 Euro für die erste Genehmigung und 175 Euro für jede weitere Genehmigung/Ausfertigung, die zeitgleich beantragt wird.

Gebühren für Ergänzungen und nachträglich beantragte Parkausweise sind im Einzelfall bei der zuständigen Behörde zu erfragen.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      

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