Handwerksmesse - Kunden haben kein Widerrufsrecht

Die Internationale Handwerksmesse ist keine Freizeitveranstaltung, bei einem dort geschlossenen Kaufvertrag besteht für private Kunden daher kein Widerrufsrecht nach den Grundsätzen der Haustürgeschäfte. So lautet ein kürzlich bekannt-gewordenes Urteil des Amtsgerichts (AG) München.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Ein privater Besucher der Internationalen Handwerksmesse in München kaufte dort einen Dampfsauger nebst Zubehör zum Preis von insges. 1300 EUR . Wieder zu Hause bereute er den Kauf und er bat zunächst um Stornierung des Vertrages und erklärte schließlich auch die Kündigung.

Das auf der Messe ausstellende Unternehmen bestand jedoch auf Abwicklung des unstreitig geschlossenen Kaufvertrages und auf Zahlung des vereinbarten Kaufpreises. Auf Grund der Zahlungsverweigerung des Käufers klagte es schließlich den Kaufpreis vor dem AG München ein. Der Käufer vertrat die Ansicht, dass ihm ein Widerrufsrecht aus einem sog. Haustürgeschäft zugestanden habe.

Das Gericht gab dem Unternehmen Recht. Nach Ansicht des Gerichts lagen die Voraussetzungen für Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften in diesem Fall nicht vor, da es sich bei der Handwerksmesse nicht um eine Freizeitveranstaltung handele.

Zur Erklärung: Im Falle eines sog. Haustürgeschäftes steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu, d.h., er kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Vertragsschluss und entsprechender Aufklärung über das Widerrufsrecht diesen Vertrag widerrufen; fehlt die entsprechende Aufklärung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, beginnt die 14-Tage-Frist für einen Widerruf sogar erst ab dem Zeitpunkt der Aufklärung.

Zu den sog. Haustürgeschäften zählen nicht lediglich die Vertragsschlüsse an der Haustür eines Verbrauchers. Gemäß der gesetzlichen Regelung (§ 312 BGB) zählen zu Haustürgeschäften neben Geschäften im Bereich einer Privatwohnung des Kunden auch solche an seinem Arbeitsplatz, im Rahmen einer Freizeitveranstaltung oder im Anschluss an ein Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen.

Das Gericht hatte im vorliegenden Fall mithin zu entscheiden, ob es sich bei einem Vertragsschluss auf der Handwerksmesse um ein solches Haustürgeschäft im o.g. Sinne handelte.

Nach Ansicht des Gerichtes sei die Internationale Handwerksmesse keine Freizeitveranstaltung, da die wesentlichen Voraussetzungen für eine Freizeitveran-staltung nicht vorlägen. Weder stehe das Freizeiterlebnis im Vordergrund, noch lenke der Unterhaltungswert vom eigentlichen Verkaufs- oder Werbezweck der Veranstal-tung ab. Es handele sich vielmehr um eine Verkaufsmesse, die gerade auch dem Verkauf von Gegenständen diene, die handwerklich hergestellt oder für das Handwerk benötigt würden.

(AG München, Urteil vom 25.04.2013 - 222 C 6207/13)

Die Entscheidung ist sicherlich nicht auf jede Art von Messe oder Ausstellung zu übertragen. Bei Veranstaltungen mit erheblichem Erlebnis- und Freizeitcharakter dürfte das Ergebnis schon einmal abweichen. Für die klassischen Handwerksmessen dürfte das Urteil jedoch für Klarheit gesorgt haben.

 

RAin S. Schönewald, 09.12.2013