Hinweis zum Urlaubsverfall: Jetzt Mitarbeiter*innen informieren!

Das Jahresende rückt näher – bitte denken Sie daran, Ihre Mitarbeiter*innen mit Resturlaub rechtzeitig auf den bestehenden Urlaubsanspruch und den drohenden Verfall hinzuweisen. Nach aktueller Rechtsprechung verfällt Urlaub nicht mehr automatisch, sondern nur, wenn der Arbeitgeber zuvor klar und schriftlich informiert hat.

Die Arbeitgeber trifft nunmehr also die Pflicht, ihre Mitarbeiter rechtzeitig darauf hinweisen, dass der bestehende (Rest-) Urlaubsanspruch bis zum 31. Dezember oder bis zum Ende des Übertragungszeitraums, also zum 31. März des Folgejahres, in vollem Umfang genommen werden muss und er ansonsten mit Ablauf des Urlaubsjahres bzw. des Übertragungszeitraums erlischt. Die Verjährungsfrist für Urlaubsansprüche beginnt erst nach Erfüllung dieser Hinweispflicht durch den Arbeitgeber und die Beweislast trägt der Arbeitgeber, d.h., er muss im Streitfall beweisen, dass er den Arbeitnehmer entsprechend informiert hat.

Was ist zu tun?

Weisen Sie Ihre Mitarbeiter*innen schriftlich (z. B. per E-Mail, SMS oder WhatsApp) darauf hin, wie viele Resturlaubstage noch bestehen und dass diese bis zum 31.12.2025 oder -wenn besondere Gründe für eine Übertragung des Urlaubes vorliegen- spätestens bis zum 31.03.2026 genommen werden müssen.

Ein Musterschreiben stellen wir Mitgliedsbetrieben bei Bedarf gerne zur Verfügung (Tel.: 0221/2022-210; per E-Mail: sabine.schoenewald@hwk-koeln.de).

Tom Zygmann / zygtografie

Sabine Schönewald

Hauptabteilungsleiterin

Heumarkt 12

50667 Köln

Tel. +49 221 - 2022 210

sabine.schoenewald--at--hwk-koeln.de