Impressumspflichten gelten auch für "Kleinanbieter"

Nach den Vorgaben des Telemediengesetzes muss jeder Gewerbetreibende, der im Internet Waren oder Dienste gewerblich und entgeltlich anbietet, die gesetzlich vorgeschriebene Anbieterkennzeichnung (das sog. Impressum) beachten. So sind Angaben wie u. a. der Name, eine ladungsfähige Anschrift, Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen einschließlich der Adresse der elektronischen Post unbedingt mit in das Impressum aufzunehmen. Verstöße gegen die Impressumspflichten (fehlendes oder gar unvollständiges Impressum) werden immer wieder abgemahnt und kann den einzelnen Webseitenbetreiber teuer zu stehen kommen.

Eine strafbewehrte Abmahnung gilt zwar ausnahmsweise dann als nicht veranlasst und wäre damit unberechtigt, wenn es sich um einen Bagatellverstoß im Sinne des § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb UWG handelt. Ein solcher Bagatellverstoß ist nach Auffassung der Gerichte allerdings an hohe Anforderungen geknüpft. Nach einer Entscheidung des Landgericht (LG) Essen gilt die Impressumspflicht grundsätzlich gleichermaßen auch für Gewerbetreibende, die im Internet nur in ganz geringem Umfang geschäftsmäßig Waren oder Dienste anbieten. Selbst eine veraltete und unvollständige Internetseite, auf der nur eine einzige Ferienwohnung zur Vermietung beworben werde und auf der sich lediglich Angaben zur Kontaktaufnahme befanden, sah das Gericht nicht als Bagatellverstoß an.

Impressumspflichten sollten mithin unbedingt zur Vermeidung von kostenpflichtigen Abmahnungen beachtet werden.

(LG Essen, Urt. v. 13.11.2014 – 4 O 97/14)

RAin S. Schönewald, 25.06.2015