In welchen Betrieben besteht weiterhin eine Maskenpflicht?

Die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV), die zum 20.03.22 in Kraft getreten ist, verpflichtet Arbeitgeber eigenverantwortlich und unabhängig vom Wegfall der Maskenpflicht nach den landesrechtlichen Regelungen im Rahmen von individuellen Gefährdungsbeurteilungen zu prüfen, ob und welche Corona-Basis-Schutzmaßnahmen für ihren Betrieb noch erforderlich sind.

Zu diesen Basis-Schutzmaßnahmen können neben den grundlegenden Regeln wie Abstand, Hygiene und regelmäßiges Lüften aber auch das Tragen medizinischer Masken gehören.

In Bereichen körpernaher Dienstleistungen, (wie z.B. Friseur, Kosmetik) bei denen ein Mindestabstand zwischen Kunde und Dienstleister naturgemäß nicht eingehalten werden kann, geben die aktuellen branchenspezifischen Regelungen der Berufsgenossenschaften  jedenfalls dann eine Maskenpflicht für Beschäftigte aus, wenn bei einem Abstand unter 1,5m zwischen anwesenden Personen im Innenraum die „andere Person keinen Mund-Nasen-Schutz trägt“ (so z.B. die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) in ihren  branchenspezifischen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards).

Nach diesen aktuellen Regeln der ArbeitsschutzVO und den branchenspezifischen Arbeitsschutzstandards wäre ein Beschäftigter in einem Friseursalon jedenfalls also dann zum Tragen einer medizinischen Maske verpflichtet, wenn der direkte Kunde keine Maske trägt und/oder die Mindestabstände zwischen den anderen Personen im Raum nicht eingehalten werden können.

Ansonsten wird das Tragen einer Maske weiterhin empfohlen.

Nähere Informationen sind auf der Seite der Berufsgenossenschaft BGW zu finden:

https://www.bgw-online.de/bgw-online-de/corona-navigationsebene/coronavirus-arbeitsschutzstandards/coronavirus-und-friseurhandwerk-arbeitsschutz-hygiene-43588

 

 

 

Schönewald Tom Zygmann / zygtografie

Sabine Schönewald

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