Kann Corona-Schutzausrüstung dem Kunden in Rechnung gestellt werden?

Die Ausführung von Werkleistungen beim oder am Kunden kann derzeit nur unter Beachtung diverser Arbeitsschutz- und Hygienevorgaben erbracht werden. Oftmals erfordern die Umstände auch das Tragen einer Schutzausrüstung (Mund-Nasenschutz, Schutzkleidung u. Desinfektionsmittel), deren Beschaffung teilweise noch immer schwierig, aber in jedem Fall kostenintensiv ist. Insofern drängt sich die Frage auf, ob dem Kunden der Mehraufwand der Schutzausrüstung in Rechnung gestellt werden kann.

Hier kurz zusammengefasst der rechtliche Hintergrund:

Entweder

begründet sich ein Werklohnanspruch auf einer konkreten vertraglichen Vereinbarung mit dem Auftraggeber (Kunde), zu welchen Konditionen (Stundenverrechnungssätze, Fahrtkosten, Aufschläge ect. die vertraglichen Leistungen erbracht werden

oder

der Werklohnanspruch begründet sich in Ermangelung einer konkreten, ausdrücklichen Vereinbarung gemäß der gesetzlichen Regelung des § 632 BGB nach der Üblichkeit und Angemessenheit einer solchen Leistung.

§ 632 BGB
Vergütung
1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.



Ist keine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung zu den Kosten der Schutzausrüstung getroffen worden, stellt sich mithin die Frage, ob diese Aufwendungen im Zusammenhang mit der Leistung zur sog. üblichen Vergütung während der Coronakrise zählt.

Die Handwerkskammer vertritt die Ansicht, dass im Normalfall jedenfalls, in dem keine (bekannte) Corona-Erkrankung des Kunden vorliegt oder der Kunde keine Risikoperson ist, bei der ggfs. besondere Schutzmaßnahmen erforderlich sind, eine Abrechnung von Schutzausrüstung (Maske, Handschuhe, Anzug etc. im Einmalgebrauch) ohne vorherige, ausdrückliche vertragliche Vereinbarung nicht so ohne Weiteres möglich sein dürfte. Schließlich handelt es sich um öffentlich-rechtliche Vorgaben und Bedingungen (CoronaschutzVO und Arbeitsschutzstandards), unter denen eine selbständige Leistungserbringung gegenüber Dritten derzeit überhaupt erlaubt ist und mit einem konkreten Einsatz beim Kunden nicht in Verbindung steht.

Wie aktuell viele Fragen im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Coronapandemie, war auch diese mangels vergleichbarer Situation bislang noch nicht Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen, so dass eine rechtliche Einschätzung hierzu derzeit nicht als rechtsverbindlich ausgegeben werden kann; Rechtsprechung hierzu bleibt abzuwarten.

 

Fazit: Wer dem Kunden eine Schutzausrüstung als Verbrauchsmaterial in Rechnung stellen will, sollte eine Position „Erhöhter Hygieneaufwand Corona-Einmal-Schutzkleidung“ idealerweise vor Leistungserbringung als vertragliche Vereinbarung nachweisbar (z.B. schriftlich) kommunizieren.

Dann können die Kosten in vereinbarter Höhe (jedenfalls soweit sie nicht den Tatbestand des Wuchers erfüllen) auf Grundlage dieser vertraglichen Vereinbarung auf jeden Fall eingefordert werden.

Schönewald Tom Zygmann / zygtografie

Sabine Schönewald

Hauptabteilungsleiterin

Heumarkt 12

50667 Köln

Tel. +49 221 - 2022 210

sabine.schoenewald--at--hwk-koeln.de