Kein Werklohn ohne Erfolg — Amtsgericht Köln erinnert an den Grundsatz des Werkvertragsrechts

Das Amtsgericht Köln hat kürzlich mit Urteil vom 11.12.2025 (Aktenz.:111 C 171/25) noch einmal klargestellt: Beim Werkvertrag zählt nicht das Bemühen, sondern der geschuldete Erfolg. Bezahlt wird also das funktionierende Ergebnis — nicht die aufgewendete Arbeit.

Worum ging es?

Ein Unternehmer forderte einen Restwerklohn (letztlich nur 91 EUR), obwohl der geschuldete werkvertragliche Erfolg – die dauerhafte Beseitigung einer Undichtigkeit/eines Abdichtungsmangels – nicht erreicht war. Der Auftraggeber verweigerte die Zahlung mit der Begründung, das Werk erfülle nicht die vertraglich geschuldete Funktion. Die Arbeiten hatten den Mangel (eine Undichtigkeit) nicht endgültig beseitigt und eine wirksame Abnahme lag nicht vor.

Das Gericht gab dem Auftraggeber Recht und stellte unmissverständlich fest: Ein Werklohnanspruch setzt den Eintritt des geschuldeten Erfolgs voraus, also ein funktionstaugliches, mangelfreies Werk (hier: „Abdichtung muss abdichten“). Bleibt das Werk hinter der vertraglich geschuldeten Funktion zurück, und ist -wie im konkreten Fall- die Undichtigkeit nicht endgültig behoben, entsteht der Vergütungsanspruch grundsätzlich nicht — „kein Erfolg, kein (Rest‑) Werklohn“.

Was sich für die Praxis daraus ableiten lässt:

Eine klare Leistungsbeschreibung vor Ausführung der Arbeiten ist entscheidend: Je präziser der geschuldete Erfolg (Funktion, Leistungswerte, Normen, Schnittstellen) im Angebot/Vertrag dargestellt wird, desto leichter lässt sich die Erfüllung nachweisen. Eine protokollierte förmliche Abnahme und eine saubere Dokumentation der Arbeiten sind dabei ebenfalls von Vorteil, um den Werklohnanspruch zu sichern.

Bei Provisorien oder bloßen „Versuchsreparaturen“ sollte idealerweise ausdrücklich vertraglich klargestellt werden, dass gerade kein dauerhafter Erfolg garantiert wird. Der Begriff „Provisorium“ soll dabei möglichst nicht allein verwendet, sondern immer mit einer klaren Beschreibung des eingeschränkten Leistungszieles verbunden werden, um spätere Streitigkeiten über den geschuldeten Erfolg und damit über den Werklohn zu vermeiden.

Formulieren Sie im Vertrag bzw. im Angebot z.B. so:

„Haftungs- und Gewährleistungsansprüche beschränken sich auf die fachgerechte Ausführung der vereinbarten provisorischen/versuchsweisen Maßnahme; ein bestimmter Nutzungserfolg oder eine Mindestlebensdauer des Provisoriums ist nicht Vertragsinhalt.“ Oder:

 „Der Auftraggeber ist darüber aufgeklärt, dass nur ein zeitlich begrenztes Provisorium hergestellt wird und dass ein vollständiger, den ursprünglichen Zustand wiederherstellender Erfolg technisch (derzeit) aus den folgenden Gründen nicht erreichbar ist (dann kurz die Gründe aufzeigen: z.B. „Originalteile nicht mehr beschaffbar, Anlage über 30 Jahre alt, etc.. …“)

Wie üblich gilt, dass aus Gründen der Beweissicherung auf eine schriftliche Bestätigung und Unterschrift des Auftraggebers gerade auch bezüglich eines solchen Hinweises im Vertrag bzw. Angebot unbedingt geachtet werden sollte.

Tom Zygmann / zygtografie

Sabine Schönewald

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