Keine Mängelrechte vor Abnahme

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich eine Entscheidung zu der seit vielen Jahren umstrittenen Frage gefällt, ob dem Auftraggeber die werkvertraglichen Mängelrechte auch bereits vor der Abnahme zustehen. Die Entscheidung betrifft den folgenden Sachverhalt: Die Parteien schließen einen Werkvertrag ab, ohne Einbeziehung der VOB/B. Noch vor der Beendigung der Werkleistungen, jedenfalls aber vor deren Abnahme, rügt der Auftraggeber Mängel, setzt dem Werkunternehmer eine Frist zur Beseitigung der Mängel und fordert schließlich einen Kostenvorschuss für eine Ersatzvornahme zur Beseitigung der (behaupteten) Mängel. Zu Recht? Diese Frage hat der BGH nun aus Sicht des Auftraggebers abschlägig entschieden: Dem Auftraggeber  stehen die werkvertraglichen Mängelrechte grds. erst nach Abnahme der Werkleistungen zu. Nur dann, wenn das Vertragsverhältnis in ein reines Abrechnungsverhältnis übergegangen ist, etwa weil der Auftragnehmer das Werk als fertiggestellt zur Abnahme anbietet und der Auftraggeber nur noch Schadensersatz statt der Leistung oder Minderung des Werklohns verlangt und mit dem Auftragnehmer unter keinen Umständen mehr zusammenarbeiten will, kann er die Mängelrechte ausnahmsweise auch ohne Abnahme geltend machen. Ein bloßes Verlangen eines Vorschusses auf die Kosten der Mängelbeseitigung reicht nach Ansicht des Gerichtes hierfür jedoch nicht aus.

Mit dieser Entscheidung stellt der BGH zum einen klar, dass er die Position des Auftragnehmers vor der Abnahme mit dessen allgemeinen Rechten im Falle einer Leistungsstörung als ausreichend abgesichert  beurteilt und spricht zum anderen dem Werkunternehmer grds. das Entscheidungsrecht zu, wie er den Anspruch auf mangelfreie Herstellung der vereinbarten Werkleistung erfüllen will  und vor allem, wann er das Werk zur Abnahme fertiggestellt anbietet. 

(BGH, Urteil v. 19.01.2017 – VII ZR 301/13)



RA'in Sabine Schönewald, 20.03.2017

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