Kleinerer Kellerraum berechtigt zur Mietminderung

Auch wenn nur ein „Nebenraum" wie ein Keller nicht die Größe aufweist, die er gemäß den vertraglichen Vereinbarungen haben müsste, kann dies einen Mietmangel darstellen, der den Mieter grds. zur Mietminderung berechtigt.

Dies entschied der BGH nun im Fall einer gravierenden Abweichung der Nutzfläche eines Kellerraumes von 50 %. Offengelassen in seiner Entscheidung hat der BGH allerdings, ab wann eine gravierende Abweichung vorliegt, und ob für das Recht zur Mietminderung - in Anlehnung an die für Haupträume geltenden Grundsätze - bereits eine Abweichung von mindestens 10 % ausreicht.

Erläuternd stellte der BGH jedoch fest, dass im Falle einer abweichenden Fläche eines Nebenraumes eine Minderung nicht pauschal nach dem fehlenden prozentualen Anteil von der Gesamtfläche der Mietsache berechnet werden darf. Die Minderung müsse dem geringeren Gebrauchswert dieser Räume entsprechen. (BGH, Urt. v. 18.07.2012 - XII ZR 97/09-).

Praxishinweis:

Eine Mietminderung kommt auch dann grds. in Betracht, wenn die Größe einer Mietfläche nur mit einer „ca."-Angabe im Vertrag angegeben ist. Im Falle einer deutlichen Abweichung von Nebenflächen wie im entschiedenen Fall von 50 % bleibt abzuwarten, wo genau die Gerichte künftig die Messlatte für eine gravierende Abweichung setzen.

23.09.2013, Rechtsanwältin S. Schönewald