Kleines Kreuzchen im Vordruck vergessen - große Wirkung!

Die Benutzung eines Vordruckes kann viel Zeit ersparen, wenn man bestimmte Texte, wie zum Beispiel einen Vertrag, öfter und mit wiederkehrendem Inhalt braucht.

Die Benutzung von Vordrucken kann aber auch gefährlich sein, wenn man sie nicht sorgfältig genug ausfüllt.

Diese Erfahrung musste kürzlich ein Auftraggeber machen, als er ein Bauunternehmen mit umfangreichen Arbeiten beauftragt hatte und nach dessen nicht rechtzeitiger Fertigstellung von diesem eine Vertragsstrafe fordern wollte, die er glaubte, im Vertrag vereinbart zu haben.

Im ausgefüllten Vertragsvordruck fand sich bei den Vertragsbedingungen zu einer Vertragsstrafe zwar ein Eintrag zur Höhe einer täglichen Vertragsstrafe sowie ein weiterer Eintrag zur Gesamthöhe. Das Kästchen, welches sich vor der eingetragenen Vertragsstrafenhöhe befand, war jedoch nicht angekreuzt. Das reichte dem Bundesgerichtshof (BGH) nicht und führte in seiner Entscheidung Folgendes wörtlich aus: „Trägt der Verwender Prozentzahlen ein und füllt aber das Ankreuzfeld nicht aus, kann es sich um die bloße Vorbereitung einer etwaigen Vertragsstrafenvereinbarung handeln [….]. Ein solches Verständnis ist nicht unsinnig oder widersprüchlich [….]. Wenn der Klauselverwender eine solche Formulargestaltung wählt, muss er sich grundsätzlich daran messen lassen und dafür sorgen, dass das vorgesehene Feld angekreuzt wird, wenn er dessen Inhalt als gültig behandelt wissen will.“

Für die Durchsetzung einer Vertragsstrafe fehlte es nach Ansicht des BGH mithin an dem entscheidenden Kreuzchen und er lehnte die Klage des Auftraggebers gegen den Bauunternehmer ab.

Das vergessene Kreuzchen im Vordruck kostete den Auftraggeber einen hohen fünfstelligen Betrag – dieser hätte ihm als Vertragsstrafe zugestanden; wenn das Vertragsformular vollständig gewesen wäre.

(BGH, Urt. v. 20.06.2013 – VII ZR 82/12-)

Im konkreten Fall hatte der Bauunternehmer Glück gehabt. Doch auch viele Handwerksbetriebe benutzen ihrerseits ebenfalls Vordrucke, wenn Sie z.B. einen Subunternehmer beauftragen; dann sind sie gleichsam Verwender solcher Arbeitshilfen, die aus den o.g. Gründen mit großer Sorgfalt auszufüllen sind. Auch wenn es natürlich nicht immer diesbezüglich zum Rechtsstreit kommt, hat der Verwender eines Vordrucks jedenfalls rechtlich das Nachsehen, wenn der Vordruck nicht vollständig und exakt ausgefüllt ist.

 

RAin S. Schönewald, 05.12.2013