Kleines Rechtsglossar (Teil 1)

Im täglichen Rechts- und Geschäftsverkehr begegnen jedem Betriebsinhaber immer wieder Rechtsbegriffe oder ganze Rechtssätze, die ein juristischer Laie nicht immer sofort versteht. Ein paar dieser Rechtsbegriffe, die auch im Rahmen unserer Mitgliedsberatung immer wieder abgefragt werden, stellen wir hier - sowie demnächst in Fortsetzungen - kurz vor.

Ausführlichere Informationen zu einzelnen Themen können Sie gerne bei uns einholen.

Salvatorische Klausel

Die sog. salvatorische Klausel befindet sich meist am Ende eines Vertrages und hat beispielsweise folgenden Wortlaut:

(Auszug: „... Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein bzw. nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame oder durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommt. ....")

Die salvatorische Klausel, die auch als Erhaltungsklausel bezeichnet wird, ist eine Vertragsklausel zur Vermeidung der Gesamtnichtigkeit eines Vertrages bei Nichtigkeit einer einzelnen oder von mehreren Klauseln. Nach der gesetzlichen Regelung (§ 139 BGB) wäre dies nämlich die entsprechende Rechtsfolge.

Dieses Ziel wird jedoch durch eine Salvatorische Klausel auch nicht so ohne Weiteres erreicht; die Wirkung der Salvatorischen Klausel beschränkt sich vielmehr auf eine Umkehr der Beweislast zu Ungunsten desjenigen, der sich auf die Gesamtnichtigkeit des Vertrages im Falle der Teilnichtigkeit beruft.

Schriftform

Für bestimmte Rechtsgeschäfte ist die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben. Von der Einhaltung der Schriftform hängt in diesen Fällen die Wirksamkeit der einzelnen Willenserklärungen bzw. des gesamten Rechtsgeschäftes ab. Gesetzlich ist die Schriftform u. a. vorgeschrieben für:

- Bürgschaft
- Schuldanerkenntnis
- Kündigung eines Arbeitsverhältnisses
- Kündigung eines Pachtvertrages
- Kündigung eines Wohnraummietvertrages
- Quittungen
- Schuldversprechen

Um dem Erfordernis einer Schriftform gerecht zu werden, ist es erforderlich, dass der Text der Willenserklärung bzw. der Vertragsurkunde vom Aussteller eigenhändig unterzeichnet wird. Nicht notwendig ist es, dass auch die gesamte Erklärung selbst handschriftlich abgefasst wird; die Erklärung kann mithin auch per Maschine geschrieben, gedruckt oder kopiert sein. Eine Ausnahme gilt allerdings für das sog. eigenhändige Testament: Dieses muss vom ersten bis zum letzten Buchstaben eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein.

Zur Wahrung der Schriftform müssen die Parteien grundsätzlich auch auf derselben Urkunde zeichnen. Werden mehrere Vertragsexemplare erstellt, genügt allerdings die Unterzeichnung der jeweils für die andere Partei bestimmten Urkunde.

Die Schriftform ist jedoch auch dann gewahrt, wenn das sog. Handzeichen, d. h., das aus Buchstaben oder sonstigen Symbolen bestehende Zeichen einer Person, unter dem Text öffentlich beglaubigt oder die Erklärung selbst notariell beurkundet oder gerichtlich protokolliert ist.

Zu beachten ist im Falle einer gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform jedoch des Weiteren, dass eine Erklärung per Faksimile oder per einfacher E-Mail nicht ausreichend ist und rechtlich gesehen die Nichtigkeit der abgegebenen Erklärung nach sich zieht. Die gesetzliche Schriftform kann allenfalls durch die elektronische Form ersetzt werden, soweit dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Hierfür erforderlich wäre eine sog. elektronische Signatur.

Ist die Schriftform hingegen lediglich vertraglich vereinbart, kann eine Erklärung auch per Fax oder E-Mail wirksam erfolgen, soweit kein anderer Wille der Partei anzunehmen ist. Jede Partei kann sodann allerdings die Nachholung der Schriftform verlangen.

„Essentialia negotii"

Dies ist die lateinische Bezeichnung für „wesentliche Elemente eines Rechtsgeschäftes". Im Zusammenhang mit einem Vertragsschluss taucht dieser Begriff deshalb schon einmal häufiger auf. Ein wirksamer Vertragsschluss hängt u.a. auch davon ab, ob sich die Vertragsparteien über alle wesentliche Punkte geeinigt haben.

 

17.05.2013, RAin S. Schönewald