Kleines Rechtsglossar (Teil 2)
Allgemeinverbindlichkeitserklärung
Durch eine sog. Allgemeinverbindlichkeitserklärung, für die das für Arbeit zuständige Bundesministerium zuständig ist, wird die Wirkung eines Tarifvertrages auch auf Arbeitsverhältnisse nicht tarifgebundener Parteien erstreckt, d. h., auch auf Arbeitgeber, die nicht Mitglied im Arbeitgeberverband (Innung) und auf Arbeitnehmer, die nicht Mitglied einer Gewerkschaft sind. Die Regelungen eines für für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages gelten sodann für alle unmittelbar und zwingend wie ein Gesetz.
Haustürgeschäft
Ein Haustürgeschäft im Sinne der gesetzlichen Regelung (§ 312 BGB) liegt vor, wenn ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher an bestimmten Orten bzw. in bestimmten Situationen geschlossen wird.
Hierzu gehört als namensgebende Situation für diese Geschäfte primär die Privatwohnung des Verbrauchers, aber auch sein Arbeitsplatz oder eine Freizeitveranstaltung, die von dem Unternehmer selbst oder in seinem Interesse durchgeführt wird.
Ein solcher Vertragsschluss an der Haustür etc. gibt dem Verbraucher ein Widerrufsrecht, damit er vor Überrumpelungen und unüberlegten Vertragsschlüssen geschützt ist. Dieses Widerrufsrecht kann der Verbraucher innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab dem Vertragsschluss ausüben, wenn er zu diesem Zeitpunkt vom Unternehmer über sein Recht zum Widerruf aufgeklärt worden ist; andernfalls beginnt die 14-Tage-Frist ab dem Zeitpunkt der Aufklärung.
23.09.2013, RAin S. Schönewald