Klimaschutzprogramm 2030: Energetische Gebäudesanierungen durch Handwerksbetriebe

Durch das am 01.01.2020 in Kraft getretene „Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“ sind von der Bundesregierung zahlreiche Maßnahmen zum Schutz der Umwelt auf den Weg gebracht worden. So sollen gemäß dem neu geschaffenen § 35c Einkommensteuergesetz energetische Sanierungsmaßnahmen von selbstgenutztem Wohneigentum, die durch ein Fachunternehmen durchgeführt werden, steuerlich gefördert werden. Die Begünstigung gilt für Objekte, die bei Durchführung der Maßnahme älter als 10 Jahre sind.

Förderfähig sind nach dieser Vorschrift bestimmte, abschließend aufgezählte Einzelmaßnahmen wie z. B. die Wärmedämmung von Wänden und Dächern, die Erneuerung von Fenstern oder Außentüren, die Erneuerung oder der Einbau von Lüftungsanlagen sowie die Erneuerung oder die Optimierung bestehender Heizungsanlagen. Die konkreten technischen Mindestanforderungen an die begünstigten energetischen Maßnahmen sind in einer Rechtsverordnung, die ⇒ „Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung“ (ESanMV), festgelegt.

In dieser Rechtsverordnung ist auch geregelt, welcher Betrieb als „Fachunternehmen“ die Sanierungsmaßnahmen durchführen darf, damit diese steuerlich gefördert werden. Es handelt sich um Handwerksbetriebe, die in den nachfolgend aufgeführten Gewerken tätig sind:

1. Mauer- und Betonbauarbeiten,

2. Stukkateurarbeiten,

3. Maler- und Lackierungsarbeiten,

4. Zimmer-, Tischler- und Schreinerarbeiten,

5. Wärme-, Kälte- und Schallisolierungsarbeiten,

6. Steinmetz- und Steinbildhauarbeiten,

7. Brunnenbauarbeiten,

8. Dachdeckerarbeiten,

9. Sanitär- und Klempnerarbeiten,

10. Glasarbeiten,

11. Heizungsbau und -installation,

12. Kälteanlagenbau,

13. Elektrotechnik- und -installation,

14. Metallbau.

Bei der ausgeführten energetischen Maßnahme muss es sich dabei um eine Maßnahme

handeln, die dem Gewerk des Fachunternehmens zugehörig ist.

 

Bei den Einzelmaßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung sind für den Eigentümer 20 % der Aufwendungen (max. 40.000 EUR), verteilt auf drei Jahre, steuerlich abzugsfähig. Voraussetzung für die steuerliche Förderung ist, dass das Fachunternehmen die Durchführung der energetischen Sanierungsmaßnahme bescheinigt. Hierfür ist ein amtliches Muster zu verwenden, das das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 31.03.2020 veröffentlicht hat.  BMF-Schreiben

 

Unbedingt zu beachten ist, dass bei der Musterbescheinigung vom Inhalt, Aufbau und von der Reihenfolge der Angaben nicht abgewichen werden darf. Eine individuelle Gestaltung der Felder für die Bezeichnung des ausführenden Fachunternehmens und des Bauherrn sowie eine Ergänzung der Bescheinigungen um ein zusätzliches Adressfeld sind hingegen zulässig. Die Ausstellung der Bescheinigung erfolgt für den bzw. die Eigentümer des Wohngebäudes/der Wohnung. In Fällen des Miteigentums an einem Wohngebäude/einer Wohnung bedarf es der Angabe der Miteigentumsanteile.