Kündigungsschutz im Gewerbemietverhältnis

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie u.a.  einen besonderen Kündigungsschutz für Mieter von Wohn- und Gewerberaummietverträgen beschlossen.

Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum zwischen 1. April und 30. Juni 2020 dürfen Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Die Verpflichtung der Mieter zur fristgerechten Zahlung der Miete bleibt jedoch auch in dieser Zeit bestehen. Zahlungsrückstände aus dieser Zeit berechtigen nur für die Dauer von 24 Monaten nicht zur Kündigung. Erst wenn der Mieter die Zahlungsrückstände auch nach dem 30. Juni 2022 noch nicht beglichen hat, kommt eine Kündigung aus diesem Grund in Betracht.

Zu beachten ist, dass der Mieter aufgrund der weiterhin bestehenden Verpflichtung zur fristgerechten Zahlung bei Nichtzahlung in Verzug geraten kann und Verzugszinsen fällig werden können. Außerdem ist es für den Vermieter weiter möglich, eine Kündigung wegen anderer Zahlungsrückstände oder auch aus anderen Gründen (z.B. wegen früherer Mietrückstände oder anderer vertraglicher Pflichtverletzungen) auszusprechen.

Der Mieter sollte dem Vermieter frühzeitig mitteilen, wenn er infolge der Corona-Krise zeitweise keine Miete zahlen kann. Er muss dies im Streitfall auch glaubhaft machen, z.B. durch eine Versicherung an Eides Statt oder die Vorlage geeigneter Nachweise über seine wirtschaftliche Situation oder die Schließung seines Betriebes.

Darüber hinaus erscheint es sinnvoll, sich bei Zahlungsschwierigkeiten aufgrund der derzeitigen Krise mit dem Vermieter in Verbindung zu setzen, um eine einvernehmliche Lösung für die Mietsituation zu finden. In der Regel werden beide Vertragsparteien an einer grundsätzlichen Fortsetzung des Mietverhältnisses Interesse haben, so dass Möglichkeiten, wie die vorrübergehende Reduzierung des Mietzinses oder aber zumindest Stundungen, erörtert werden sollten. Es ist allein aus Beweisgründen unbedingt zu empfehlen, alle Vereinbarungen mit dem Vermieter schriftlich zu dokumentieren.

Ein Muster für ein Schreiben an den Vermieter für Mieter, die auf Grund der gesetzlichen Regelungen zu einer Schließung des Geschäftslokals verpflichtet sind, finden Sie unter "Downloads".