Lohnfortzahlung bei Quarantäne nur noch für geboosterte Arbeitnehmer?

Die aktuellen Zahlen der Corona-Infizierten in Deutschland sind auf dem Höchststand seit Beginn der Pandemie und in nahezu jedem Unternehmen gibt es Fälle von infizierten Arbeitnehmern und/oder Arbeitnehmern, die als Kontaktpersonen von Infizierten einzustufen sind.  Hinsichtlich der Frage, wer und unter welchen Umständen als Kontaktperson aktuell Anspruch auf Lohnfortzahlung hat, besteht derzeit etwas Verunsicherung. Die grundsätzlichen Regeln sind dabei zwar noch überschaubar: Das Infektionsschutzgesetz gewährt Personen, die Kontaktpersonen von Infizierten sind und denen aus diesem Grund eine Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit verboten ist, einen Entschädigungsanspruch in Geld. Die Arbeitgeber zahlen im Quarantänefall den Lohn für maximal sechs Wochen fort und können sich den Betrag dann von den kommunalen Landschaftsverbänden erstatten lassen.

Doch nicht alle Arbeitnehmer, die in Quarantäne müssen, erhalten eine Lohnfortzahlung.  Schon länger gibt es Ausnahmen u.a. für quarantänepflichtige Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet und seit November 2021 auch für Ungeimpfte, wenn es eine öffentlich empfohlene Impfung gibt, die die Quarantäne hätte verhindern können. Die gibt es - jedenfalls mindestens bezogen auf die Vollimmunisierung durch 2 Impfungen: Personen mit vollständiger Impfung, deren 2. Impfung nicht länger als 3 Monate zurückliegt, sind als Kontaktperson von Infizierten nicht mehr quarantänepflichtig. Personen mit einer Boosterimpfung haben als Kontaktperson ebenfalls keine Quarantänepflicht und zwar aktuell noch unabhängig davon, wie lange die Boosterimpfung schon zurückliegt. Und genau da setzt eine aktuelle Debatte an, die durch Veröffentlichungen der wissenschaftlichen Bundestagsdienste, über die unlängst auch eine Boulevardzeitung berichtete hatte, entflammt ist. Dort hatte es in einem Kurzgutachten geheißen, dass künftig Arbeitnehmern, die nur ein- oder zweimal geimpft sind und in Quarantäne müssen, keine Lohnfortzahlung mehr erhalten, weil dies durch eine öffentlich empfohlene Auffrischungs- oder Boosterimpfung   hätte vermieden werden können.

Aktuell hat zwar die Ständige Impfkommission (StiKo) eine Covid-19-Auffrischimpfungm 3 Monate nach der 2. Impfung empfohlen. Diese Empfehlung der StiKo reicht jedoch noch nicht aus; sie entfaltet keine unmittelbare rechtliche Wirkung. Erst wenn die zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörden eine solche öffentliche Empfehlung ausgeben, hat diese rechtsverbindlichen Charakter. Dies ist jedoch noch nicht erfolgt, so dass derzeit alle geimpften Arbeitnehmer, die als Kontaktperson in Quarantäne müssen, auch noch einen Anspruch auf Lohnfortzahlung (Entschädigung) haben.

Schönewald Tom Zygmann / zygtografie

Sabine Schönewald

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