Mängelbeseitigung ohne Anerkenntnis: So vermeiden Sie die Haftungsfalle
Ein kürzlich veröffentlichtes Urteil des OLG Düsseldorf (v. 28.05.2024, 23 U 155/22) macht deutlich: Beseitigt ein Auftragnehmer einen gerügten Mangel ohne ausdrücklichen Vorbehalt, kann das als stillschweigendes Anerkenntnis gewertet werden. Für Handwerksbetriebe heißt das, dass pragmatisches Handeln aus Kulanz schnell teuer werden kann: Ein Anerkenntnis führt zur Kostenübernahme der Mangelbeseitigung, zu möglichen Verzögerungs- und Folgeschäden und berechtigt den Auftraggeber gegebenenfalls zu Zurückbehaltung von Abschlags‑ oder Schlussrechnungszahlungen.
Das OLG Düsseldorf hatte in dem o.g. Fall entschieden, dass eine fehlende Erklärung oder ein unklares Verhalten seitens des Unternehmers zu dessen Nachteil ausgelegt werden kann. Denn entscheidend sei nicht, was der Unternehmer innerlich wollte, sondern wie sein Verhalten und seine Erklärung vom Auftraggeber verstanden werden.
Nicht immer gilt also das Sprichwort: "Reden ist Silber, Schweigen ist Gold" – auf der Baustelle kann ein Schweigen schnell teuer werden.
Daher sollte vor Mängelbeseitigungen bzw. Nachbesserungsarbeiten in strittigen Fällen stets klargestellt werden, ob Sie aus einer rechtlichen Verpflichtung oder lediglich vorsorglich aus Kulanz tätig werden. Idealerweise sollte Ihr Hinweis zu Beweiszwecken schriftlich und auf jeden Fall vor Beginn der Arbeiten erfolgen. Eine klare Kommunikation und Dokumentation sind einfacher und günstiger als spätere Haftungsstreitigkeiten.
Bewährt hat sich folgende Formulierung:
"Die Maßnahme/Leistung (hier Maßnahme bzw. Leistung konkret erwähnen) erfolgt rein vorsorglich, aus Kulanz und ausdrücklich ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht."