
Fristverlängerung bei manipulationssicheren Kassensystemen bis zum 31.03.2021 möglich.Manipulationssichere Kassensysteme
Das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen sieht vor, dass ab 2020 Kassensysteme mit einer Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgerüstet werden müssen, um nachträgliche Manipulationen an Kassenaufzeichnungen zu verhindern.
Unter bestimmten Bedingungen wird die Finanzverwaltungen NRW noch nicht umgerüstete Kassensysteme bis zum 31. März 2021 auch weiterhin nicht beanstanden. Voraussetzung hierfür ist, dass die erforderliche Anzahl an TSE bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum 30. September 2020 nachweislich verbindlich bestellt oder in Auftrag gegeben ist. Ist eine cloudbasierte TSE-Lösung vorgesehen, wird eine Fristverlängerung möglich, wenn zum gegebenen Zeitpunkt eine cloudbasierte Lösung nicht verfügbar ist.
Ein gesonderter Antrag für die Fristverlängerung bis zum 31.03.2021 bei den Finanzämtern ist nicht erforderlich. Allerdings sind die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fristverlängerung festzuhalten. Die Nachweise müssen der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beigefügt werden und können so zu einem späteren Zeitpunkt nochmals von der Finanzverwaltung nachgeprüft werden.
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