Alle bisher aus dem Dezember/Januar-Lockdown geltenden Regeln zu Kontaktbeschränkungen und betrieblichen Tätigkeitsverboten gelten weiter - derzeit befristet bis zum 21. Februar 2021. Maskenregeln für Betriebe beim Kunden und für Fahrten zur Baustelle?
Für die Handwerks- und Dienstleistungen, die derzeit nicht untersagt sind (untersagt sind alle gesichts- und körpernahen Handwerks-u. Dienstleistungen, die nicht medizinisch notwendig sind) gilt es weiterhin, die Hygiene-, Kontakt- und Schutzregeln der aktuell geltenden landesgesetzlichen Coronaschutzverordnung NRW zu beachten. Für die Unternehmer, die Arbeitnehmer beschäftigen, gelten darüber hinaus die neuen Regeln am 27.01.2021 in Kraft getretene SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundes mit verschärften Regeln besonders zur Maskenpflicht. Die verschärften Regeln der neuen ArbeitsschutzVO gelten zunächst befristet bis zum 15. März 2021.
Welche Maskenregeln aktuell in welchen Situationen zu beachten sind, finden Sie hier:
- Fahrt zum Kunden / zu Baustellen im Betriebsfahrzeug
Grundsätzlich gilt es im Rahmen der erforderlichen Kontaktreduzierung, die Anzahl von Mitarbeitern für gemeinsame Fahrten in einem Fahrzeug möglichst gering zu halten.
Wenn es betriebsbedingt nicht zu vermeiden ist, die Fahrzeuge mit mehreren Personen zu besetzen und auch der Mindestabstand von 1,5 Meter während der Fahrt nicht eingehalten werden kann, sind jedoch unbedingt personenbezogene Schutzmaßnahmen, wie das Tragen von Masken, zu beachten.
Nach den aktuell geltenden Vorgaben der SARS-CoV-2-ArbeitsschutzVO haben die Fahrzeuginsassen mithin mindestens FFP-2 Masken oder medizinische Gesichtsmasken (sog. OP-Masken) zu tragen; Alltags- Stoffmasken reichen in diesen Situation nicht mehr aus.
Dies gilt auf jeden Fall für die Beifahrer.
Auch die Fahrer sollten zur Reduzierung des Infektionsrisikos möglichst die erforderlichen Masken während der Fahrt tragen, müssten jedoch aus verkehrsrechtlichen Gründen (Verhüllungsverbot nach der STVO) nur darauf achten, dass die ausschlaggebenden Gesichtszüge trotz Maske noch erkennbar bleiben. Zusätzlich zur Maske sollte der Fahrer demnach nicht noch eine Sonnenbrille und eine Kopfbedeckung tragen.
- Arbeiten beim Kunden in geschlossenen Räumen
Auch für die Arbeiten beim Kunden gilt das Prinzip der Kontaktreduzierung, d.h., auch die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Personen in einem geschlossenen Raum sollte möglichst gering gehalten werden.
Sind zur Ausführung der Arbeiten mehrere Personen bzw. Mitarbeiter erforderlich, so besteht nach den verschärften Regeln der neuen ArbeitsschutzVO die Pflicht, eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine FFP2-Maske zu tragen,
wenn
- sich mehr als eine Person pro zehn Quadratmetern länger aufhält,
- der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, oder
- die Tätigkeiten mit einem erhöhten Aerosolausstoß verbunden sind
(z.B., weil lauter gesprochen werden muss oder die Tätigkeiten körperlich anstrengend sind).
In allen vorgenannten Fällen, in denen eine Maskenpflicht besteht, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Masken seinen Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen.
- Arbeiten von Solo-Selbstständigen beim Kunden in geschlossenen Räumen
Werden die Arbeiten beim Kunden von mehreren gleichzeitig anwesenden selbstständigen („Solo-„) Handwerkern ausgeführt oder sind zeitgleich in den geschlossenen Räumen beim Kunden bzw. im Innenbereich einer Baustelle mehrere Personen aus verschiedenen Gewerken/Betrieben vor Ort, so gelten die verschärften Regeln der Arbeitsschutzverordnung nicht; hier reicht das Tragen einer Alltagsmaske grundsätzlich aus, wenn der Sicherheitsabstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen (andere Selbständige oder der Kunde) nicht eingehalten werden kann.
- Arbeiten außerhalb geschlossener Räumlichkeiten
Außerhalb geschlossener Räumlichkeiten besteht zwar grundsätzlich -zumindest gegenüber dem Kunden oder anderen außenstehenden Personen- eine Mindestabstandspflicht.
Eine Maskenpflicht besteht auf Baustellen unter freiem Himmel jedoch grundsätzlich nicht