Mehr Rechtssicherheit für Handwerksbetriebe: Neues Merkblatt zur Beschäftigung ausländischer Mitarbeitender

Viele Handwerksbetriebe kennen das Problem: Der Aufenthaltstitel eines ausländischen Mitarbeiters läuft aus, die Verlängerung verzögert sich – und Unsicherheit macht sich breit. Darf der Mitarbeiter weiterarbeiten oder droht eine illegale Beschäftigung?

Ein neues Merkblatt des Ministeriums der Justiz und für Migration Baden-Württemberg, fasst die aktuelle Rechtslage praxisnah zusammen und bringt für Unternehmen mehr Klarheit und Orientierung für solche Sachverhalte.

Das Wichtigste auf einen Blick:

Wenn ausländische Mitarbeitende einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung ihres Aufenthaltstitels stellen, greifen oft sogenannte „Fiktionswirkungen“

  • Was ist die Fiktionswirkung? Die Fiktionswirkung sorgt dafür, dass der bisherige Aufenthaltstitel nach Ablauf weiterhin gilt, solange ein Antrag rechtzeitig gestellt wurde. Das heißt: Wenn der Verlängerungsantrag rechtzeitig gestellt wurde, gilt der bisherige Aufenthaltstitel kraft Gesetzes als weiterhin gültig. Der Aufenthalt bleibt legal, auch wenn die Ausländerbehörde noch keine Entscheidung getroffen hat.War die Arbeitsberechtigung bereits im ursprünglichen Aufenthaltstitel enthalten, kann der Mitarbeiter dann weiter beschäftigt werden.
  • Fortbestehender Aufenthaltstitel: Wenn der Verlängerungsantrag rechtzeitig gestellt wurde, gilt der bisherige Aufenthaltstitel kraft Gesetzes als weiterhin gültig.War die Arbeitsberechtigung bereits im ursprünglichen Aufenthaltstitel enthalten, kann der Mitarbeiter dann weiter beschäftigt werden.
  • Fiktionsbescheinigung als Nachweis: Die sog. Fiktionsbescheinigung dient ausländischen Mitarbeitern in Deutschland als Nachweis für ihr vorläufiges Aufenthaltsrecht, wenn ihr Aufenthaltstitel abläuft und sie rechtzeitig einen neuen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels gestellt haben, die Ausländerbehörde aber noch nicht entschieden hat.Sie bestätigt lediglich den fortbestehenden Aufenthalt, ist aber keine Voraussetzung dafür.
  • Nachweise sichern: Wichtig ist aber der Nachweis, dass der Antrag auf Verlängerung der Fiktionsbescheinigung gestellt oder ein Termin gebucht wurde (z.b. durch eine elektronische Eingangsbestätigung oder einen Buchungsbeleg).Arbeitgeber sollten idealerweise die Ablauffrist der Fiktionsbescheinigung mit im Blick behalten und ihre Mitarbeiter ggfs. an rechtzeitige Verlängerungen erinnern.
  • Achtung bei Statuswechsel: Bei einem Wechsel des Aufenthaltstitels (z. B. von Ausbildung zu Erwerbstätigkeit) gilt diese vereinfachte Regelung nicht.

Hinweis: Für Betriebe besonders relevante Informationen finden sich in den Abschnitten II bis IV des Merkblatts. Das vollständige Merkblatt ist online auf den Seiten des Ministeriums für Justiz und Migration Baden-Württemberg erhältlich.

Bei konkreten Fragen empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit der zuständigen Ausländerbehörde.

Ein neues Merkblatt des Ministeriums der Justiz und für Migration Baden-Württemberg, fasst die aktuelle Rechtslage praxisnah zusammen und bringt mehr Klarheit und Orientierung für Unternehmen. 
Herunterladen: Broschüre "Beschäftigung von Asylbewerbern, Schutzberechtigten und ausreisepflichtigen
Ausländern" (PDF)

Tom Zygmann / zygtografie

Sabine Schönewald

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