Ratgeber AusbildungsrechtMinderjährige Auszubildende

Für jugendliche (= unter 18-jährige) Auszubildende gelten eine Reihe anderer Vorschriften als bei erwachsenen Azubis, da sie noch nicht voll geschäftsfähig sind und den Bestimmungen der Jugendschutzgesetze (s. Jugendarbeitsschutzgesetz) unterliegen.



Welche Besonderheiten gelten bei Abschluss eines Ausbildungsvertrages bzw. Abmahnung und Kündigung?

Der Ausbildungsvertrag kann mit einem Jugendlichen nur wirksam geschlossen werden, wenn seine gesetzlichen Vertreter dem Ausbildungsvertrag durch Unterschrift auf dem Vertrag zustimmen. Gesetzliche Vertreter sind in der Regel nur beide Eltern gemeinsam, es sei denn, dass einem von ihnen das Sorgerecht allein übertragen worden ist (§ 1629 Abs. 1 BGB). In dem Fall muss eine Sorgerechtsbescheinigung  oder das Urteil des Familiengerichtes, aus dem das alleinige Sorgerecht hervorgeht, dem Ausbildungsvertrag beigefügt werden, damit dieser in der Lehrlingsrolle eingetragen werden kann.

Kündigung und Abmahnung eines Jugendlichen werden nur wirksam, wenn sie dem gesetzlichen Vertreter (= i. d. R. die Eltern) zugehen. Der Zugang bei einem Elternteil genügt. Will der Jugendliche seinerseits kündigen, muss der gesetzliche Vertreter die Kündigung erklären.



Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG)

 Aushang des JArbSchG im Betrieb.

Zur Information des Jugendlichen sind der Text des JArbSchG und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde auszuhängen:

Bezirksregierung  Köln
Dezernat 56 / Schutz besonderer Personengruppen
Zeughausstr. 2- 10
50667 Köln
Tel.: 0221-147-2056

https://www.bezreg-koeln.nrw.de/.de 

Bei der Beschäftigung von i. d. R. mindestens drei Jugendlichen, sind weiterhin Beginn und Ende der regelmäßigen Arbeitszeit, wie auch die Vereinbarung der Ruhepausen im Betrieb auszuhängen (§§ 47, 48 JArbSchG).



Vorgeschriebene ärztliche Untersuchungen

Ein Jugendlicher darf nur ausgebildet werden, wenn er innerhalb der letzten 14 Monate vor Beginn der Ausbildung ärztlich untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und dem Arbeitgeber hierüber eine Bescheinigung vorlegt ( § 32 JArbSchG).

Die Untersuchung kann von jedem Arzt vorgenommen werden, der Jugendliche hat freie Arztwahl.

Die Untersuchung ist für den Ausbildungsbetrieb und den Jugendlichen kostenlos, da die Kosten vom Land getragen werden. Den Berechtigungsschein für die Untersuchung gibt es beim zuständigen örtlichen Bürgerbüro (Einwohnermeldeamt).

Bisher mussten die Jugendlichen für die Erstuntersuchung nach dem JArbSchG persönlich beim örtlichen Bürgerbüro  einen sogenannten Untersuchungsberechtigungsschein (UBS) beantragen. Dieser wurde nun mit Bundesmitteln in NRW digitalisiert.

Der neue webbasierte Dienst ist ab dem 1. Oktober 2023 abrufbar unter:  www.untersuchungsberechtigungsschein.de.

Der oder die Jugendliche, ab 16 Jahre (wenn man jünger ist, müssen die Erziehungsberechtigten dies übernehmen) , erhält online über das Smartphone einen digitalen UBS inklusive sogenannter UBS-ID und kann diesen ohne Zwischenschritte direkt für die ärztliche Untersuchung nutzen.



Die Bescheinigung über die Erstuntersuchung ist der Lehrlingsrolle mit dem Ausbildungsvertrag zuzusenden, ansonsten kann der Vertrag nicht eingetragen werden. Am Ende des ersten Ausbildungsjahres muss der Jugendliche dem Betrieb eine ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung vorlegen ( § 33 Abs. 1 JArbSchG). Die Nachuntersuchung darf nicht länger als drei Monate zurückliegen. Der Ausbildungsbetrieb muss den Jugendlichen hierauf ausdrücklich hinweisen und ihn ggf. schriftlich zur Vorlage der Nachuntersuchungsbescheinigung auffordern.

Legt der Jugendliche die Nachuntersuchungsbescheinigung nicht spätestens 14 Monate nach Ausbildungsbeginn vor, darf er nicht weiter beschäftigt werden (§ 33 Abs. 1 JArbSchG).

Für die Untersuchung ist der Jugendliche vom Ausbildungsbetrieb unter Fortzahlung der Vergütung freizustellen. Auch diese Untersuchung ist kostenlos.

Wird die Nachuntersuchungsbescheinigung nicht spätestens bei der Anmeldung zur Zwischenprüfung oder zum ersten Teil der Gesellenprüfung zur Einsicht vorgelegt, wird das Ausbildungsverhältnis aus der Lehrlingsrolle der Kammer gelöscht (§ 29 Abs. 2 HwO), eine Zulassung zur Gesellenprüfung ist dann nicht möglich.



Unterweisung über Gefahren

Wegen des noch mangelnden Sicherheitsbewusstseins Jugendlicher sind diese bei Beginn der Ausbildung vom Ausbildungsbetrieb über die mit der Arbeit, am Arbeitsplatz sowie im Betrieb bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren zu unterweisen (§ 29 JArbSchG). Dies gilt insbesondere vor der erstmaligen Beschäftigung an Maschinen oder anderen unfallträchtigen Arbeiten. Die Unterweisungen sind mindestens halbjährlich zu wiederholen. (Nachweisformular)

 

Weitere Bestimmungen des JArbSchG

Das JArbSchG enthält weiter Bestimmungen zu folgenden wesentlichen Punkten:

  • zulässige Arbeitszeit (§ 8 JArbSchG)
  • Freistellung für den Berufsschulunterricht (§ 9 JArbSchG)
  • Freistellung für Prüfungen (§ 10 JArbSchG)
  • Ruhepausen (§ 11 JArbSchG)
  • Schichtzeit ( 12 JAerSchG)
  • Verbot der Nachtarbeit (§ 14 JArbSchG)
  • Verbot der Samstagsarbeit (§ 16 JArbSchG)
  • Verbot der Sonntagsarbeit (§ 17 JArbSchG)
  • Urlaub (§ 19 JArbSchG) 

 

Welche Sanktionen drohen bei Verstoß gegen das JArbSchG?

Verstöße gegen Bestimmungen des JArbSchG können als Straftat mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Ordnungswidrigkeit mit bis zu 15.000,- Euro Geldbuße geahndet werden (§§ 58, 59 JArbSchG).

Außerdem ist die Entziehung der Ausbildereignungsbefugnis möglich.