Mindestlohn für Friseure ist nun allgemeinverbindlich
Der bereits letztes Jahr am 01.08.2013 in Kraft getretene Mindestentgelttarifvertrag für das Friseurhandwerk ist mittlerweile für allgemeinverbindlich erklärt worden. Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung gilt rückwirkend zum 01.Novemmber 2013 und bedeutet konkret für alle Friseurbetriebe - unabhängig von der Beschäftigtenzahl und einer Mitgliedschaft in der Innung bzw. im Verband - Folgendes:
Für jeden Betrieb gilt es bei der Vergütung der Beschäftigten - auch der An- und Ungelernten - die stufenweise Einführung der bundeseinheitlichen Lohnuntergrenze von 8,50 EUR bis zum August 2015 zu beachten. Derzeit gilt (rückwirkend seit 01.11.2013 für alle auch nicht tarifgebundenen Arbeitgeber) ein Mindestlohn von 7,50 EUR. Ab dem 01.08.2014 erhöht sich der Mindestlohn auf 8,00 EUR und ab dem 01.08.2015 sodann auf 8,50 EUR.
RAin S. Schönewald, 06.02.2014