Mindestlohn steigt zum 1. Juli 2021 auf 9,60 EUR / Minijobs sollten überprüft werden

Nachdem der gesetzliche Mindestlohn bereits zum 1. Januar 2021 auf 9,50 Euro pro Stunde angehoben wurde, sind ab dem 1. Juli 2021 nunmehr 9,60 Euro zu zahlen. Dieser gesetzliche Mindestlohn gilt auch für geringfügig Beschäftigte (Minijobber) und kurzzeitig beschäftigte Aushilfen. Findet ein Tarifvertrag mit Branchen- Mindestlöhnen Anwendung, so ist allerdings nicht der gesetzliche Mindestlohn, sondern das höhere Tarifentgelt nach Tarifvertrag zu zahlen.

Auch wenn die Mindestlohnerhöhung pro Stunde nur 10 Cent beträgt, sollten Arbeitgeber insbesondere die 450-EUR Jobs unter die Lupe nehmen und prüfen, ob die Voraussetzungen für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis noch vorliegen. Denn grundsätzlich darf ein Minijobber im Monat nicht mehr als 450 EUR verdienen; andernfalls wird aus dem sozialversicherungsfreien Minijob ein sog. Midijob und es können höhere Steuern und Sozialabgaben anfallen. Um dies zu vermeiden, sollte gegebenenfalls die vereinbarte Arbeitszeit entsprechend verringert werden. Bereits bei einer monatlichen Arbeitszeit von 47 Stunden wird der Mindestlohn unterschritten. Genau genommen können also maximal noch 46,8 Stunden vertraglich vereinbart werden.

Aber auch wenn die Grenzen des Minijobs weiter eingehalten werden, gilt es die Erhöhung des Mindestlohns zu beachten. Im Rahmen von Betriebsprüfungen ist dies ein üblicher Prüfungspunkt und es drohen sowohl empfindliche Bußgelder als auch Nachzahlungen.

Schönewald Tom Zygmann / zygtografie

Sabine Schönewald

Hauptabteilungsleiterin

Heumarkt 12

50667 Köln

Tel. +49 221 - 2022 210

sabine.schoenewald--at--hwk-koeln.de