
Mitgliedschaft
Eintragung in die Handwerksrolle
Die selbstständigen Handwerksbetriebe sind verpflichtet, sich bei der Handwerkskammer für die von ihnen ausgeübten meisterpflichtigen Gewerke in die Handwerksrolle eintragen zu lassen. Bei Handwerken der Anlage A ist eine Eintragung vom Nachweis einer Qualifikation abhängig. Wir beraten Sie gerne zu Fragen z.B. der Eintragung, zu Eintragungsqualifikationen, zu handwerklichen Betriebsleitern, zu Betriebsumgründung oder zu Rechtsformwechseln und uvm.
In den sogenannten zulassungsfreien Handwerken der Anlage B1 und den handwerksähnlichen Gewerben der Anlage B2 , kann man sich ohne Meisterbrief und ohne Zulassungsvoraussetzungen selbstständig machen. Auch wenn kein Qualifikationsnachweis für eine Selbstständigkeit erforderlich ist, ist eine Eintragung bei der Handwerkskammer herbeizuführen.
Hier finden Sie Ihre Ansprechpartner .
Auf der Seite Formulare + Downloads finden Sie alle nötigen Anträge und Informationen
Versicherungs- und Meldepflichten
Klären Sie bitte unbedingt, ob Sie einer gewerblichen Sozialversicherungspflicht (z.B. Rentenversicherung, Unfallversicherung) unterliegen und/oder Pflichtbeiträge an eine Sozialkasse abführen müssen. (Sozialkasse der Bauwirtschaft)
weitere Infos finden Sie hier
Unberechtigte Handwerksausübung / Schwarzarbeit
Wird eine gewerbliche handwerkliche Tätigkeit ausgeübt, obwohl die handwerksrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, treffen den illegalen Handwerksbetrieb und dessen Auftraggeber ordnungsbehördliche Sanktionen und eine Verfolgung der Schwarzarbeit durch den Zoll. Auch die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen aus erbrachter Schwarzarbeit ist auf Grund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ausgeschlossen, da ein solcher Vertrag nichtig ist.