Muss die Umsatzsteuer ID oder die Steuernummer auf Geschäftsbriefe oder Rechnungen?

Der Dschungel von Vorschriften, die ein Unternehmen zu beachten hat, ist bekanntlich leider recht groß. So gibt es u.a. auch diverse gesetzliche Regelungen, die bestimmte Angaben für das Auftreten im Rechts- und Geschäftsverkehr auf Geschäftsbriefen, Rechnungen oder Internetseiten zwingend vorschreiben. Die Sorge, gegen diese Regeln zu verstoßen und sich gar eine Abmahnung „einzufangen“, veranlasst viele Unternehmer jedoch dazu, mehr Angaben als notwendig insbesondere in Geschäftsbriefen mit aufzunehmen. Vielfach  geschieht dies auch mit der Steuernummer und der Umsatzsteuer –Identifikationsnummer (kurz: USt-ID), die häufig sowohl auf Geschäftsbriefen als auch im Rahmen der Angaben zum Impressum anzutreffen sind. Da ein Missbrauch insbesondere im Zusammenhang mit der Verwendung einer Steuernummer leider nicht ausgeschlossen werden kann, ist jedoch ein zurückhaltender Umgang zu empfehlen. Denn sowohl im Rahmen der schriftlichen aber auch der telefonischen Kommunikation mit dem Finanzamt zeigt die Praxis, dass Dritte mit Hilfe der Steuernummer an vertrauliche Informationen und Daten von Steuerpflichtigen  kommen. Daher unser Rat: Die Steuernummer nur dann angegeben werden, wenn sie unbedingt erforderlich ist.

Als Merkposten dienen daher folgende Hinweise:

  • In Geschäftsbriefen, wozu u.a. auch E-Mails, Telefaxe, Angebote und Auftragsbestätigungen gehören, muss weder die Steuernummer noch die USt-ID noch die Bankverbindung aufgeführt werden.
  • In Rechnungen an Personen oder Unternehmen innerhalb Deutschland besteht gem. § 14 UStG die Pflicht, entweder die Steuernummer oder die USt-ID anzugeben. Eine der beiden Nummern muss in einer Rechnung auf jeden Fall erscheinen. Wer über beide Nummern verfügt (die USt-ID wird einem Unternehmer auf Antrag durch das Bundeszentralamt für Steuern erteilt), hat jedoch die Wahl und sollte zur Vermeidung von Missbrauch sich möglichst für die insofern unbedenklichere Umsatzsteuer- ID-Nummer entscheiden.
  • Für ein Impressum gilt Folgendes: Ist einem Unternehmer eine USt-ID zugeteilt worden –aber nur dann !- und betreibt er eine Webseite geschäftsmäßig , ist er als Diensteanbieter im Rahmen der Anbieterkennzeichnung im Internet verpflichtet, die USt-ID im Impressum mit anzugeben (gem. § 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG).

Aber Achtung: Auch die auf einer privaten Webseite geschalteten gewerblichen Werbebanner oder Werbelinks gelten im o.g. Sinne als gewerblich und verpflichten zur entsprechenden Anbieterkennzeichnung; im Falle erteilter USt-ID also auch zu dieser.

 

Schönewald Tom Zygmann / zygtografie

Sabine Schönewald

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