Neuer Corona -Arbeitsschutzstandard giltArbeitsschutzregeln während Coronakrise beachten

Flankierend zu den Lockerungen der bislang geltenden Corona-Maßnahmen hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nun u.a. in Kooperation mit Arbeitgeber- u. Arbeitnehmerverbänden einheitliche Covid-19 Arbeitsschutzstandards beschlossen. Diese neuen Regeln sollen die Infektionsgefahr der Beschäftigten während der Coronapandemie am Arbeitsplatz eindämmen, aber gleichzeitig das Wiederhochfahren der Wirtschaft ermög-lichen.

Die branchenunabhängigen Arbeitsschutzstandards gelten unmittelbar und sofort für alle arbeitenden Betriebe und sollten im Rahmen der jedem Arbeitgeber obliegenden Fürsorge-pflicht und zur Vermeidung möglicher Haftungsfolgen (Bußgelder) unbedingt beachtet werden.

Die wesentlichen Regeln der Arbeitsschutzstandards sind folgende:

  • Jeder Arbeitgeber hat ggfs. in Abstimmung mit Fachkräften für Arbeitssicherheit,  Betriebsärzten und der Berufsgenossenschaft (siehe hierzu unten) eine betriebs- u. arbeitsplatzbezogene Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen und Maßnahmen zum Infektionsschutz umzusetzen
     
  • Der Mindest-Sicherheitsabstand von 1,5 m zu Arbeitskollegen und Kunden ist grundsätzlich einzuhalten; ist dies ausnahmsweise durch arbeitsorganisatorische Maß-nahmen nicht möglich, so sind alternative Schutzmaßnahmen (wie z.B. durch Schutz-scheiben und Nase-Mund-Masken zu ergreifen

  • Der direkte Kontakt zwischen Beschäftigten soll möglichst vermieden werden und der Arbeitgeber hat zur Einhaltung der Hygienevorgaben für Arbeitnehmer ausreichend Seife Handtücher und Desinfektionsmittel zur Verfügung zu halten

Hier finden Sie die neuenSARS-CoV2-Arbeitsschutzstandards im Volltext.



Branchenspezifische Konkretisierungen der Arbeitsschutzregeln

Die vorgenannten neuen Arbeitsschutzstandards sind branchenübergreifend und gelten als Mindeststandard für alle Betriebe. Da die sich die konkrete Arbeitssituation in den jeweiligen Gewerken unterschiedlich darstellt, haben die Unfallversicherungsträger (Berufsgenossen-schaften) Unterstützung für die Betriebe für die Umsetzung der konkreten gewerksspe-zifischen Besonderheiten zugesagt.

Die meisten der für das Handwerk zuständigen Berufsgenossenschaften halten bereits auf ihren Webseiten entsprechende Informationen und Handlungshilfen vor.

Die wesentlichen Zuständigkeiten und Links zu den Berufsgenossenschaften sind unten-stehend aufgelistet. Bitte beachten Sie, dass es sich nicht um eine abschließende Auflistung aller Gewerke handelt. Bei Fragen und Unsicherheiten hinsichtlich der Zuordnung zu den einzelnen Berufsgenossenschaften hilft Ihnen die kostenlose Infoline der Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unter Tel. 0800 60 50 404.



Informationen und Handlungshilfen der Berufsgenossenschaften:
 

Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau)

Bau- u. Ausbaubetriebe, Gebäudetechnik (Heizung, Lüftung, Sanitär), Gerüstbauer, Gebäudereiniger, Raumausstatter, etc.
 

BG Holz und Metall (hier sind gute Handlungshilfen zu finden!)

Tischler, Metallbauer, Kfz-Betriebe, etc.
 

 Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse

Elektrobetriebe, Zahntechniker, Fotografen, Gold- u. Silberschmiede, Maßschneider, etc.
 

Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst u. Wohlfahrtspflege (BGW)

Friseure, Kosmetiker

 BGW SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards für das Friseurhandwerk (Stand 30.12.2020)

 BGW: SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards für Kosmetikstudios (Stand 20.05.2020)



Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI)

Raumausstatter
 

 Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel u. Gastgewerbe (BGN)

Bäcker, Konditoren, Speiseeishersteller