Neue Pflicht zum Widerrufsbutton ab 19. Juni 2026 - Was Handwerksbetriebe jetzt wissen müssen

Ab dem 19. Juni 2026 gilt für viele Online-Vertragsabschlüsse eine neue Pflicht: Wer mit Verbrauchern über eine Website oder App Verträge schließt, muss den Widerruf künftig ebenso einfach wie den Vertragsabschluss selber ermöglichen. Auch für zahlreiche Handwerksbetriebe bedeutet das: Ein elektronischer Widerrufsbutton wird erforderlich.

Betroffen sind Fälle, in denen ein Vertrag tatsächlich online zustande kommt. Das ist etwa der Fall, wenn Kunden über die Website oder eine App Termine verbindlich buchen, Leistungen direkt online beauftragen oder ein Angebot per Klick annehmen können. Auch der Verkauf von Produkten über einen eigenen Webshop fällt darunter. Reine Kontaktanfragen oder unverbindliche Terminanfragen genügen hingegen nicht; entscheidend ist, ob aus Sicht des Kunden bereits online ein verbindlicher Auftrag erteilt werden kann.

Für diese Fälle verlangt der Gesetzgeber ab dem 19.06.2026, dass Anbieter von Online-Buchungs- oder Bestellmöglichkeiten eine klar erkennbare und leicht auffindbare und zugängliche Schaltfläche (Widerrufsbutton) bereitstellen, über die Verbraucher ihren Widerruf elektronisch erklären können.

Die Schaltfläche sollte eindeutig beschriftet sein, etwa mit „Vertrag widerrufen“. Sie kann als Button oder Link ausgestaltet sein und muss ohne Login oder Registrierung erreichbar sein.

Nach dem Klick des Widerrufsbuttons soll ein einfaches Online-Formular folgen und der Eingang des Widerrufs ist anschließend unverzüglich, in der Regel per E-Mail, zu bestätigen. Die Widerrufsbelehrung ist zudem, um den Hinweis auf die Online-Widerrufsmöglichkeit zu ergänzen.

Doch Ausnahmen bestätigen die Regel:

Ein Widerrufsbutton ist nur dann erforderlich, wenn über die Online-Oberfläche Verträge geschlossen werden können, für die überhaupt ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Ausnahmen gelten daher vor allem für Verträge, bei denen das Widerrufsrecht gesetzlich ausgeschlossen ist - etwa bei Maßanfertigungen, schnell verderblichen Waren, dringenden Reparaturen auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden oder aber auch bei Freizeitkursen mit festem Termin, zum Beispiel Tischler-, Goldschmiede- oder andere kreative Handwerkskurse. Fortbildungen fallen dagegen nicht automatisch darunter und müssen im Einzelfall geprüft werden.

Handwerksbetriebe sollten ihre Online-Auftritte und Buchungssysteme daher zeitnah überprüfen. Sobald Kunden online verbindlich beauftragen können und ein Widerruf bislang nur per E-Mail oder über allgemeine Kontaktformulare möglich ist, besteht in der Regel Anpassungsbedarf.

Wer hier frühzeitig nachsteuert, kann rechtliche Risiken vermeiden und gleichzeitig für mehr Transparenz gegenüber seinen Kunden sorgen.

 

Bei Fragen unterstützt Sie Ihre Handwerkskammer gern.

Tom Zygmann / zygtografie

Sabine Schönewald

Hauptabteilungsleiterin

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