Neuer Basiszins ab dem 01.07.2016 - so berechnen Sie jetzt Ihre Verzugszinsen:

Jeweils zum 01.01. und 01.07. eines jeden Jahres wird durch die Bundesbank der Basiszinssatz angepasst, der wiederum direkte Auswirkungen auf die Höhe der Verzugszinsen hat, die ein Gläubiger von einem Schuldner verlangen kann, der sich mit einer Zahlung in Verzug befindet. Der Basiszinssatz ist zum 01.07.2016 um 0,5 % von - 0,83 % auf - 0,88 % gesunken und weist damit nun mehrfach hintereinander einen negativen Wert auf. Die Höhe der Verzugszinsen, die sich an diesem Basiszins orientieren, betragen nunmehr bei Rechtsgeschäften, bei denen ein privater Verbraucher beteiligt ist, 4,12 % (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz). Sind an einem Rechtsgeschäft ausschließlich Unternehmer beteiligt, beträgt der Verzugszins aktuell nun 8,12 % (9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz für Rechtsgeschäfte, die seit dem 29.07.2014 abgeschlossen wurden).

Zusätzlich kann der Gläubiger bei Eintritt des Verzuges eine Pauschale von 40 Euro vom Schuldner verlangen, solange dieser keine Privatperson ist. Umgekehrt gilt letzteres auch: Wird der Privatmann zum Gläubiger und der Unternehmer wird Schuldner (z. B. bei der Rückabwicklung eines Werkvertrages), steht dem Privatmann die Pauschale von 40 Euro zu, sobald der Unternehmer in Verzug gerät. Vereinbarungen, die diese Pauschale ausschließen, sind unwirksam (§ 288 Abs. 5, 6 BGB).

Wer einen Verzugszins nicht per Hand ausrechnen will, kann im Internet auf eine der zahlreichen Zinsrechner zurückgreifen, wie z. B. unter http://basiszinssatz.info/.

RA'in Sabine Schönewald, 11.08.2016

Tom Zygmann / zygtografie

Sabine Schönewald

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