Neuer Mindestlohn 2026 und Minijobs — Was Mitgliedsbetriebe jetzt wissen müssen

Seit dem 01.01.2026 gilt ein neuer gesetzlicher Mindestlohn von 13,90 EUR brutto pro Stunde. Dieser gilt grundsätzlich für alle Beschäftigten — einschließlich Teilzeit‑, Aushilfs‑ und kurzfristig Beschäftigte sowie für geringfügig entlohnte Minijobber.

Ausgenommen sind u.a.  Praktikanten, die ein Schul- oder sonstiges in einer Studien- oder Ausbildungsordnung vorgesehenes Pflichtpraktikum oder ein maximal 3-monatiges Praktikum absolvieren. Für Auszubildende gilt eine speziell im Berufsbildungsgesetz geregelte Mindestausbildungsvergütung, die grds. Vorrang vor dem gesetzlichen Mindestlohn hat.

Für die Bereiche, in denen es einen für allgemeinverbindlich erklärten -meist höheren- Branchenmindestlohn gibt, ist dieser vorrangig vor dem gesetzlichen Mindestlohn zu beachten. Branchenmindestlöhne gibt es im handwerklichen Bereich u.a. im Baugewerbe, in der Gebäudereinigung sowie im Maler- und Lackiererhandwerk.

Für Minijobs gilt mit Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns gleichzeitig eine höhere maximale Verdienstgrenze; diese steigt von bislang 556,- EUR auf jetzt 603,- EUR. Mit dieser dynamischen Koppelung können Minijobber, die einen Stundenlohn in Höhe des gesetzlichen Stundenlohns von 13,90 EUR erhalten, mithin also bis zu 43,38 Stunden pro Monat arbeiten, ohne die Grenze zu überschreiten. Überschreitet die Arbeitszeit diese Grenze regelmäßig, ist der Minijob Status gefährdet.

Die Arbeitnehmer, die auf Grund Ihres Verdienstes bisher knapp über der Minijob-Grenze im Übergangsbereich (Midijob) waren, befinden sich nun möglicherweise im Minijob-Status. Hier lohnt sich also ggfs. ein kurzer Check der Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse.

Für alle Arbeitnehmer, die nicht auf Stundenlohn-, sondern auf Basis von Pauschal- oder Monatsvergütungen vergütet werden, empfiehlt sich -auch zur Vermeidung von Nachzahlungen- ein kurzer Check durch Umrechnung auf Stundenbasis: Das Monatsgehalt dividiert   durch tatsächlich geleistete Stunden im Abrechnungszeitraum muss mindestens 13,90 EUR ergeben.

Beispiel: Arbeitet ein Mitarbeiter vertraglich 160 Stunden/Monat, muss das Monatsgehalt mithin mindestens 160 × 13,90 = 2.224,00 EUR brutto betragen.

Schließlich ist auch die Dokumentationspflicht zu beachten: Arbeitgeber müssen bei Kontrollen nachweisen können, dass der Mindestlohn von 13,90 EUR pro tatsächlich geleistete Stunde eingehalten wurde. Fehlende oder mangelhafte Aufzeichnungen zu Arbeitszeiten erhöhen das Risiko von Nachzahlungen und Bußgeldern.

Tom Zygmann / zygtografie

Sabine Schönewald

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